Eigentümerversammlung: Verwalter wollen früher loslegen
Eigentümerversammlungen finden häufig abends statt. Dies erschwert nach Einschätzung des Verbandes der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) die Suche nach qualifiziertem Personal. Rückmeldungen von Verwaltern zufolge sind diese daher zunehmend dazu übergegangen, Versammlungen bereits vor 17 Uhr anzuberaumen. Ob dem tatsächlich so ist, war Gegenstand einer Umfrage des VDIV.
Den Ergebnisse zeigen, dass 27,3 Prozent der Eigentümerversammlungen zwischen 15 und 17 Uhr stattfinden. Mit 64,6 Prozent wird der überwiegende Anteil der Versammlungen um beziehungsweise nach 17 Uhr anberaumt. Versammlungen, die zwischen zwölf und 15 Uhr beginnen, sind mit einem Anteil von acht Prozent eher die Ausnahme.
Größere Verwaltungen starten eher früher
Kleinere Verwaltungsunternehmen, die weniger Einheiten verwalten, tendieren laut Umfrage eher zu abendlichen Versammlungen. Mit der Anzahl der Mitarbeiter, die in einem Verwaltungsunternehmen Eigentümerversammlungen durchführen, wächst auch der Anteil der Versammlungen, die bereits am Nachmittag beginnen. Der VDIV führt das darauf zurück, dass bei kleineren Unternehmen häufiger Inhaber oder Geschäftsführer die Versammlung abhalten und eher bereit seien, bis in die Abendstunden tätig zu sein.
Verwalter würden gerne früher loslegen
Der Verband fragte auch danach, zu welchen Uhrzeiten Verwalter Eigentümerversammlungen einberufen würden, wenn sie freie Hand hätten. 90,2 Prozent der Unternehmen nannten einen Versammlungsbeginn vor 17 Uhr als wünschenswert, wobei 53,2 Prozent einen nachmittäglichen Start zwischen 15 und 17 Uhr favorisierten. Nur 9,2 Prozent bevorzugten einen Beginn ab 17 Uhr. Auch hier waren je nach Unternehmensgröße Unterschiede feststellbar: Je größer die Verwaltung, desto eher würde eine frühere Uhrzeit bevorzugt.
An der Umfrage haben von Mitte Mai bis Anfang Juni 2024 insgesamt 656 Verwaltungsunternehmen teilgenommen.
Verbände fordern Rechtsprechung zum Umdenken auf
Dass Eigentümerversammlungen bislang überwiegend abends stattfinden, ist laut VDIV der Rechtsprechung geschuldet. Diese stelle den Minderheitenschutz in den Vordergrund und fordere, dass es berufstätigen Wohnungseigentümern möglich sein müsse, an Versammlungen teilzunehmen. Der Verband hält dieses Argument für veraltet. Angesichts zunehmend flexibler Arbeitszeiten und sich wandelnder Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sei es Zeit für ein Umdenken.
Ins selbe Horn stößt der Bundesfachverband der Immobilienverwalter (BVI). Wohnungseigentümer seien häufiger als gedacht offen für Eigentümerversammlungen an Vor- und Nachmittagen, zumal eine Versammlung in der Regel nur einmal jährlich stattfinde. Eigentümern sei es durchaus zumutbar, innerhalb üblicher Bürozeiten an einer Versammlung teilzunehmen. In diesem Punkt müsse das Wohnungseigentumsgesetz präzisiert werden, damit Verwalter flexibler agieren können.
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
2.718
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.665
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.613
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.402
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.270
-
Schlüssel für Schließanlage verloren: Wer muss zahlen?
1.147
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
1.127
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
1.104
-
Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
961
-
Online-Eigentümerversammlung ist jetzt zulässig
9561
-
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung
18.11.2024
-
Heizkosten 2023 um rund 31 Prozent gestiegen
06.11.20242
-
Mietminderung bei Legionellen: Urteile im Überblick
04.11.2024
-
Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung
29.10.2024
-
Heizungsautomatisierung: Frist endet am 31.12. – Bußgelder drohen
25.10.2024
-
Wärmepumpen-Check: Neue Tools für Hauseigentümer
25.10.2024
-
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietervorkaufsrecht vor
23.10.2024
-
Der neue Charme der Betriebsoptimierung
21.10.2024
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
17.10.2024
-
Online-Eigentümerversammlung ist jetzt zulässig
17.10.20241