Die Klage ist nach Ansicht des AG zulässig und begründet! Denn die Angabe "Erbengemeinschaft nach, ehemals wohnhaft" sei ausreichend. Zwar sei nicht abschließend geklärt, wer die Erben seien. Es genüge aber, dass angegeben sei, dass die insoweit eingetretenen Erben gemäß § 2058 BGB beklagt seien. Die Abrechnung sei nicht in sich schlüssig. So sei nicht nachvollziehbar, warum die Summe der Ausgaben, wie in der Gesamtabrechnung genannt, von der Einzelabrechnung abweiche. Dass zudem nicht bestimmt sei, welche Abrechnungsversion Gegenstand des Beschlusses geworden sei, sei deshalb nicht allein streitentscheidend.
Hinweis
Bei einer Anfechtungsklage genügt für die Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift zunächst die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks. Die namentliche Bezeichnung muss aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Das AG sieht das anders. Zu Unrecht. Wie wäre es richtig gewesen? Nach der BGH-Rechtsprechung ist es Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Es wäre danach – worauf K auch hingewiesen hat – Aufgabe des Verwalters gewesen, zu klären, wer das Hausgeld zahlt. Diese Ermittlung war ihm möglich und auch zumutbar.
Ob es für die Bestimmtheit eines Beschlusses, mit dem die Wohnungseigentümer den Entwurf des Verwalters über eine Abrechnung genehmigen, notwendig ist, auf eine ganz konkrete Abrechnung Bezug zu nehmen, ist bekanntlich umstritten. Ich selbst halte dies für notwendig – was u. a. auch das LG Gera (10.2.2015, 5 S 23/14, ZMR 2015 S. 481) so entschieden hat: "Ein Beschluss über die Abrechnung ist nicht hinreichend bestimmt, wenn er nicht auf die beschlossenen Gesamt- und Einzelabrechnungen verweist und somit nicht bereits durch Einblick in die Niederschrift und Beschluss-Sammlung jedem Wohnungseigentümer, der auch nicht bei der Beschlussfassung zugegen war, ermöglicht zu erkennen, was gilt". Ebenso das AG Dortmund (12.11.2015, 514 C 71/14, IMR 2016 S. 163) und das AG Köln (23.7.2019, 215 C 37/19). Anderer Ansicht ist etwa das LG Dortmund (Urteil v. 30.6.2017, 17 S 232/16). Unstreitig dürfte indes sein, dass dann, wenn es mehrere Abrechnungsversionen gibt, klar sein muss, welche die Wohnungseigentümer genehmigt haben.
Praxistipp: Maßgabenbeschluss
Wollen die Wohnungseigentümer, dass der Verwalter seinen Abrechnungsentwurf ändert, sollte der Entwurf "mit folgenden Maßgaben" beschlossen werden. Die "Maßgaben" sind dann im Einzelnen zu benennen. Geht man so vor und nimmt man auf konkrete Pläne Bezug (ich meine, dass die genehmigten Pläne als Anlage der Niederschrift beigefügt werden und auch Teil der Beschluss-Sammlung werden müssen), macht man nichts falsch und es ist klar, wie die Abrechnungen lauten. Dem Verwalter steht es in einem solchen Fall frei, den Wohnungseigentümern später zur Information eine Abrechnung zu übermitteln, die die Maßgaben enthalten.
Muster: Genehmigung Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne
Die Wohnungseigentümer genehmigen die Entwürfe des Verwalters für den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne für das ____ (Jahr) vom ____ (Datum), wie sie der Niederschrift anhängen. Die Wirtschaftspläne gelten fort, bis die Wohnungseigentümer über neue Wirtschaftspläne beschließen, längstens 1 Jahr.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündet folgendes Beschlussergebnis:
____________________
Der Beschluss, ____ (Inhalt des Beschlusses), wurde angenommen/abgelehnt.
Muster: Genehmigung der Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnungen
Die Wohnungseigentümer genehmigen den Entwurf des Verwalters für die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen ____ (Jahr) vom ____ (Datum), wie sie den Wohnungseigentümern mit der Ladung zur Versammlung vom ___ übersandt wurden (Anlage 1 dieser Niederschrift).
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündet folgendes Beschlussergebnis:
____________________
Der Beschluss, _____ (Inhalt), wurde angenommen/abgelehnt.