Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, welche GKG-Bestimmung in einem Altverfahren anwendbar ist, bei dem das Rechtsmittel ab dem 1.12.2020 (WEG-Reform) eingelegt wird. Von der Antwort ist abhängig, wie man den Gebührenstreitwert ermittelt.

Die Übergangsbestimmungen

In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, gilt dies nach § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG aber nicht. Deshalb müssten für alle Rechtsmittelverfahren in WEG-Streitigkeiten für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts mittlerweile entweder § 49 GKG oder § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3, 6 bis 9 ZPO anwendbar sein.

Dies sieht der BGH bei Beschlussklagen anders. Er will hier § 48 Abs. 5 WEG entsprechend anwenden, obwohl sich dieser nur "zum dritten Teil des WEG" äußert und zum GKG keine Aussage trifft (siehe nur Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 1. Aufl., Kap. 14 Rn. 217).

Andere WEG-Streitigkeiten

Es ist nicht klar, ob der BGH die Rechtslage für die anderen WEG-Streitigkeiten auch so sieht und in den anderen Altverfahren also trotz § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht § 48 Abs. 1 Satz GKG i. V. m. § 3, 6 bis 9 ZPO, sondern § 49a GKG anwenden wird. Es ist nach seiner Argumentation aber zu erwarten, dass es nicht so sein wird und § 49a GKG (dazu Elzer in Toussaint, GKG, 50. Aufl., § 49a) nur für Beschlussklagen noch eine Zeitlang Bedeutung hat.

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