Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach 6 Wochen beim Gericht nachfragen. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.

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