Mit Erfolg! Das LG meint, es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Anfechtungsklage diene zur Geltendmachung des materiellen Anfechtungsrechts, das jedem Wohnungseigentümer als altruistisches Mitgliedschaftsrecht eingeräumt sei. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Justizgewährungsanspruchs sei das Rechtsschutzbedürfnis im Zweifel anzunehmen und nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein schutzwürdiges Interesse an dem erstrebten Urteil haben könne oder ein Titel auf einfacherem Wege zu erlangen sei. Diese strengen Voraussetzungen gelte es insbesondere bei der Anfechtungsklage im Auge zu behalten. Da K eine Verletzung seines Anspruchs auf eine ordnungsmäßige Verwaltung durch die Genehmigung einer fehlerhaften Jahresabrechnung mit der erhobenen Anfechtungsklage geltend mache, bestehe danach ein Rechtsschutzinteresse. Das Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1.12.2020 habe das Rechtsschutzinteresses nicht entfallen lassen. K habe nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, ob der Beschluss aus den von ihm geltend gemachten Gründen anfechtbar sei.

Die Anfechtungsklage sei auch begründet, weil die Genehmigung der Jahresabrechnung 2019 gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen habe. Der Genehmigungsbeschluss entspreche bereits deswegen nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Jahresgesamtabrechnung den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung vom 10.8.2020 nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Außerdem entspreche die Jahresabrechnung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge