Was |
Optionale und Pflichtklauseln, sofern nicht schon im MV geregelt |
Ort |
Klausel |
Soll ein Lageplan der Mietsache als Anlage hinzugefügt werden? |
Optional: Um die Mietsache zu konkretisieren, falls es Unklarheiten geben sollte. |
§ 1 (1) |
(1) Der Vermieter vermietet an den Mieter die im als Anlage 1 beigefügten Lageplan rot gekennzeichneten Wohnflächen im _ Geschoss des Anwesens ____________________, bestehend aus ___ Zimmern, ___ Flur, ___ Küche, ___ Bad, ___ WC, ___ Balkon, ___ Terrasse, ___ Loggia, ________ zur Nutzung durch ____ Personen. |
§ 22 Anlagen |
Bestandteil dieses Mietvertrags sind folgende Anlagen: |
Wird die Mietsache erst noch erstellt? |
Optional: Sofern sich der Vermieter bei der Gestaltung der Mieträume noch Spielraum lassen möchte/muss. |
§ 1 (8) als neue Klausel einfügen |
(8) Wird die Mietsache vor Beginn des Mietverhältnisses erst noch erstellt, kann der Vermieter bis zum Beginn des Mietverhältnisses Änderungen an den Mieträumen vornehmen, soweit diese nicht wesentlich, jedoch zweckmäßig sind und/oder aufgrund von behördlichen Auflagen erforderlich sind. |
Bei Bedenken über den rechtzeitigen Auszug des Vormieters |
Optional: um die Haftung des Vermieters bei begründeter Gefahr zu minimieren |
§ 2 (1) Klausel ersetzen (Alternativverhältnis) |
(1) Das Mietverhältnis beginnt am ________. Es beginnt jedoch nicht vor der Räumung der Mietsache durch den Vormieter / vor der Herstellung der Bezugsfertigkeit der Mietsache. Solche Verzögerungen sind vom Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Kündigungsrechte des Mieters bleiben hiervon unberührt. |
Soll die (beidseitige) Kündigung ausgeschlossen werden? |
Optional: langfristiges Mietverhältnis |
§ 2 (3) Klausel neu einfügen |
(3) Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von __ Jahren (maximal 4 Jahre seit Abschluss des Mietvertrags und dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis erstmals ordentlich gekündigt werden kann!) auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. |
§ 4 (2) zwischen Satz 1 und 2 einfügen |
Dies gilt auch im Falle eines wechselseitig vereinbarten Kündigungsverzichts gemäß § 2 Abs. 3. |
Soll der Mietvertrag auf Zeit geschlossen werden? |
Optional: nur wenn ein gesetzlicher Grund zur Befristung zutrifft |
§ 2 (2) Klausel ersetzen |
(2) Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von ___ Monaten / Jahren fest abgeschlossen und endet mit Ablauf des ___________, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Mieter kann über den vorstehend genannten Beendigungszeitpunkt hinaus eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB nicht verlangen, da der Vermieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses [ ] als Wohnung für
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[ ] sich selbst |
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[ ] seine/n Familienangehörige/n _________________________ |
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[ ] folgende/n Angehörige/n seines Haushalts _________________________ |
nutzen möchte oder [ ] in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern / instand setzen möchte, dass diese Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden. [Detaillierte Beschreibung der geplanten Umbauabsichten:] ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ oder [ ] an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten möchte. [Nähere Erläuterungen zum genannten Dienstverhältnis:] ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Tritt der Grund der zeitlichen Befristung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Beendigung des Mietverhältnisses ein, kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Fällt der Befristungsgrund weg, kann der Mieter eine zeitlich unbefristete Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Der Vermieter hat den Eintritt des Befristungsgrundes sowie die Dauer einer zeitlichen Verzögerung darzulegen und zu beweisen. |
§ 4 (2) zwischen Satz 1 und 2 einfügen |
Dies gilt auch im Falle der zeitlichen Befristung des Mietverhältnisses gemäß § 2 Abs. 2. |
Gilt die Mietpreisbremse? |
Pflicht: Der Vermieter/ Verwalter muss dies prüfen |
§ 4 (5) neue Klausel einfügen |
(5) Für den Fall, dass auf das vorliegende Mietverhältnis die sog. Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) Anwendung finden sollte, erteilt der Vermieter vorsorglich die nachstehenden Auskünfte: [ ] Die hier vereinbarte Kaltmiete überschreitet die in § 556d Abs. 1 BGB genannte Grenze (ortsübliche Vergleichsmiete + 10 %) nicht. [ ] Die hier vereinbarte Kaltmiete ist nach § 556f Satz 1 BGB zulässig, weil die Wohnung nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde. [ ] Die hier vereinbarte Kaltmiete ist nach § 556f Satz 2 BGB zulässig, weil es sich um die 1. Vermietung nac... |