Das Anbringen von Antennen, die einen darüber hinausgehenden Empfang ermöglichen sollen, ist nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt und daher nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt insbesondere für CB-Dachfunkantennen sowie für Parabolantennen (Parabolspiegel) zum Direktempfang des Satellitenfernsehens. Solche technischen Neuerungen führen erst dann zur Ausweitung des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn sie für weite Schichten der Bevölkerung selbstverständlich geworden sind und zum allgemeinen Lebensstandard gehören.[1] Dies trifft weder für CB-Funkantennen noch für Parabolantennen zu.[2]

Eine vorherige Zustimmung des Vermieters ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Antenne auf einem Ständer steht und nicht am Mauerwerk oder am Balkongeländer befestigt ist und auch keine optische Beeinträchtigung des Anwesens eintritt.

 
Praxis-Beispiel

Mobile Antenne: Keine Zustimmung erforderlich

Die Antenne ist hinter der Balkonbrüstung kaum zu erkennen.[3]

Eine entgegenstehende Formularklausel im Mietvertrag, wonach die Zustimmung des Vermieters generell für jegliche Antennen eingeholt werden müsse, wäre wegen eines Verstoßes gegen die §§ 305c, 307b BGB (überraschende Klausel, unangemessene Benachteiligung des Mieters) unwirksam, da hiervon auch Antennen von schnurlosen Telefonen oder sonstigen drahtlosen Einrichtungen in der Wohnung betroffen wären. Trotz einer Klausel, wonach der Mieter außerhalb der Wohnung keine Parabolantenne anbringen darf, kann der Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Informationsinteresses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist.

 
Praxis-Beispiel

Optische Beeinträchtigung

Die Antenne verursacht keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen, weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist und keine feste Verbindung zum Gebäude hat.[4]

[3] LG München, Urteil v. 27.4.2004, 31 S 7699/03; LG Berlin, Urteil v. 12.9.2003, 63 S 66/03, GE 2003, 1330 für eine mobile Parabolantenne mit 60 cm Durchmesser; LG Berlin, Urteil v. 27.5.2005, 63 S 487/04, GE 2005, 1126 für eine mobile Antenne, die mittels einer Teleskopstange zwischen den Fensterrahmen eingespannt ist und deren Kabel mit einem Adapter unterhalb der Fensterrahmen in die Wohnung geleitet wurde.

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