Zustimmung zur Markise auf dem Balkon einer Mietwohnung

Das Landgericht (LG) Berlin hat dazu Stellung bezogen, inwieweit der Vermieter seinem Mieter die Montage einer Markise auf dem Balkon erlauben muss.

Klage auf Zustimmung des Vermieters

Ein Mieter wollte auf dem Balkon seiner Mietwohnung eine Markise anbringen und setzte sich mit seinem Vermieter in Verbindung. Doch dieser verweigerte ihm die Zustimmung. Der Vermieter berief sich vor allem darauf, dass das Gebäude dadurch nach seiner Auffassung optisch beeinträchtigt wird. Der Mieter soll stattdessen Sonnenschirme aufstellen. Darüber hinaus werde durch die Montage der Markise die Bausubstanz beschädigt. Hierzu gehörten vor allem Putz und Mauerwerk.

Was das Gericht entschieden hat

Das LG Berlin entschied, dass der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung hat, wenn er die Markise fachgerecht montieren lässt, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und eine Kaution für Rückbaukosten in Höhe von 1.500 EUR zahlt

(LG Berlin, Urteil v. 13.03.2023, 64 S 322/20).

Mieter hat Interesse an Sonnenschutz durch Markise

Die Richter begründeten das damit, dass der Mieter ein Interesse an einem ausreichenden Sonnenschutz auf dem Balkon hat. Der Schutz des Mieters vor Sonne gehöre zum berechtigten Wohngebrauch.

Keine unzumutbare Beeinträchtigung mangels optischer Beeinträchtigung

Dieses Interesse überwiegt hier nach Auffassung der Richter gegenüber den Belangen des Vermieters. Dieser habe nicht hinreichend konkret dargelegt, weshalb es zu einer unzumutbaren optischen Beeinträchtigung kommen soll. Besonders kurios erschien dem Gericht, dass der Vermieter auf die Möglichkeit der Nutzung von Sonnenschirmen auf dem Balkon verwies. Nicht deutlich werde, weshalb von denen keine optische Beeinträchtigung ausgehen soll. Weiterhin schützte eine Markise wirkungsvoller vor Sonne als Sonnenschirme.

Wegen fachgerechter Montage der Markise droht kein Schaden

Des Weiteren sei die Befürchtung des Eintritts von Schäden – vor allem am Wärmeverbundsystem – nicht berechtigt. Aus dem Gutachten eines Sachverständigen ergebe sich, dass bei einer fachgerechten Montage der Markise keine Schäden an Außenputz, dem Wärmedämmverbundsystem und dem Mauerwerk eintreten.

Des LG Berlin hat nicht die Revision zugelassen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Einordnung dieser Entscheidung

Dieses Urteil steht im Einklang mit einigen einschlägigen Gerichtsentscheidungen.

Markise auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses

In einem ähnlichen Fall wollte der Mieter einer Wohnung im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses eine graue/grauweiße Markise auf seinem Balkon anbringen. Dieser war etwa 10 qm groß und zur Südseite ausgerichtet. Doch der Vermieter verweigerte die Zustimmung. Er berief sich darauf, dass die Genehmigung im freien Ermessen des Vermieters liegen würde. Des Weiteren würde dies zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung des Hauses führen.

Das Amtsgericht (AG) München bejahte gleichwohl einen Anspruch des Mieters auf Erteilung der Genehmigung. Der Mieter habe ein hinreichendes Interesse daran, sich vor Sonnenstrahlung auf seinem Balkon durch eine Markise zu schützen. Das Aufstellen eines Sonnenschirms auf einem Balkon reicht nach Einschätzung des Gerichtes nicht aus, um genug Schatten zu spenden. Mehrere Sonnenschirme seien für den Mieter nicht zumutbar. Demgegenüber würden Markisen auf dem Balkon normalerweise nicht als optische Beeinträchtigungen wahrgenommen. Das gelte besonders, wenn sie fachkundig montiert werden und von der Farbe angepasst sind. Dies hat das Gericht bejaht, weil die übrigen Balkone ebenfalls den gleichen Farbton aufwiesen. Insofern werden die Interessen des Vermieters nicht erheblich beeinträchtigt.

(AG München, Urteil v. 07.06.2013, 411 C 4836/13)

Markise auf der Terrasse einer „puristischen Wohnanlage“

Anders entschied jedoch das AG Köln bei dem Mieter einer Erdgeschosswohnung, der eine Markise von 6,50 m – 7 m Länge über seine nicht überdachten Terrasse anbringen wollte.

Das AG Köln verneinte einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters bezüglich der Montage der gewünschten Markise, mit dem Argument, dass hier das Interesse des Vermieters an der Unversehrtheit des Mietobjektes gegenüber dem Recht des Mieters auf Sonnenschutz überwiegt. Zwar sei der Eingriff in die Bausubstanz gering. Zu bedenken sei jedoch, dass es sich um eine „puristisch erbaute Wohnanlage aus dem Jahr 2016“ handelt. Aufgrund der damit verbundenen Bauweise durch klare Strukturen und Linien und einem offenen Innenhof falle die Marquise sehr auf. Ferner sei die Terrasse groß genug, um Sonnenschirme oder einen mobilen Pavillon als Schutz aufzustellen.

(AG Köln, Urteil v. 9.8.2017, 201 C 62/17)

Daraus wird deutlich: Vermieter dürfen die Erteilung einer Zustimmung nicht ohne Weiteres ablehnen. Inwieweit der Mieter jedoch einen Anspruch darauf hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Praxishinweis:

Mieter sollten sich vor der Montage einer Markise sich an ihren Vermieter wenden und bei ihm eine schriftliche Genehmigung einholen. So können sie diese im Zweifel nachweisen. Darüber hinaus ist für Mieter von Vorteil, wenn sie mit der Ausführung eine Fachfirma beauftragen. So kann am ehesten verhindert werden, dass das Eigentum des Vermieters beschädigt wird.

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