Nach Umstellung auf digitales Fernsehen ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter den erforderlichen Decoder ("Set-Top-Box") zur Verfügung zu stellen oder die Kosten für die Anschaffung zu erstatten. Der Mieter hat auch keinen Aufwendungsersatzanspruch (§ 536a Abs. 2 BGB), da den Vermieter an der technischen Fortentwicklung und der damit einhergehenden Unmöglichkeit des terrestrischen TV-Empfangs kein Verschulden trifft.
Ferner besteht auch kein Instandhaltungsanspruch des Mieters (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), da der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist, konkret bestehende Möglichkeiten des Fernsehempfangs zu erhalten.
Fernsehsignale bis zur Anschlussdose
Der Vermieter ist nur verpflichtet, die Fernsehsignale bis zur Anschlussdose in der vermieteten Wohnung zu liefern.
Der mit Einführung des digitalen Fernsehens erforderlich gewordene Decoder gehört nicht zu der vom Vermieter ggf. vertraglich geschuldeten Antenneninstallation, sondern zur Empfangsanlage, d. h. zum Fernseher bzw. Videorekorder des Mieters.
Möblierter Wohnraum mit Fernseher
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn (wie z. B. bei möblierten Wohnungen) auch das Fernseh- bzw. Videogerät mitvermietet worden ist.
Pflicht zur Instandhaltung der Antenne
Allerdings ist der Vermieter verpflichtet, die vorhandene Gemeinschaftsantenne so instand zu halten, dass der Mieter über seinen Antennenanschluss und den von ihm angeschafften Decoder störungsfrei die Programme sehen kann, die mit der ordnungsgemäß funktionierenden Gemeinschaftsantenne empfangen werden können.
Der Vermieter ist auch nicht berechtigt, die hauseigene terrestrische Dachantenne abzubauen und den Mieter auf den Empfang per Stabantenne oder auf den vorhandenen Breitbandkabelanschluss zu verweisen. Auch wenn nur noch einzelne Mieter über die Hochantenne empfangen, ist der Vermieter nicht berechtigt, etwa aus Gründen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf die entstehenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten die Hochantenne eigenmächtig zu entfernen oder abzuschalten.
Umgekehrt ist der Vermieter aber auch nicht verpflichtet, einen vorhandenen Breitbandkabelanschluss zu kündigen und auf digitales Antennenfernsehen umzustellen, auch wenn dafür im Gegensatz zum Breitbandkabel keine laufenden monatlichen Gebühren anfallen. Häufig ist der Vermieter an einer Kündigung des Kabelvertrags bereits infolge fest vereinbarter Vertragslaufzeiten mit dem Kabelbetreiber gehindert.
Diese Grundsätze gelten auch bei Abschaltung des analogen Satellitenfernsehens. Seit 1.5.2012 werden die Programme nur noch digital ausgestrahlt. Nicht betroffen von der Abschaltung sind Haushalte, die über Kabel, Internet oder über eine DVB-T-Antenne (digitales Antennenfernsehen) empfangen.
Neue Rechtslage gilt ab 1.7.2024:
Aufgrund der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) können für Gemeinschaftsantennen-Anlagen und Breitbandnetze mit privater Verteilanlage, die bis zum 30.11.2021 errichtet worden sind, Nutzungsentgelte und Gebühren ab 1.7.2024 nicht mehr als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten für Betriebsstrom und bei Gemeinschaftsantennen-Anlagen die Prüfkosten für die Betriebsbereitschaft und die Einstellung durch eine Fachkraft (Wartung) können aber weiterhin als Betriebskosten umgelegt werden (§ 2 Nr. 15 Abs. a), Nr. 15 Abs. b) BetrKV).
Dagegen können für Gemeinschaftsantennen-Anlagen und Breitbandnetze mit privater Verteilanlage, die erst nach dem 1.12.2021 errichtet worden sind, überhaupt keine Kosten auf die Mieter umgelegt werden (§ 2 Nr. 15 letzter Satz BetrKV). Daher besteht für Vermieter ein gesetzliches Kündigungsrecht für bestehende Kabelversorgungsverträge zum 30.6.2024 (Sonderkündigungsrecht gem. § 230 Abs. 5 TKG).
Nachrüsten mit digitaler Satellitenantenne als Modernisierung
Für das Erneuern bzw. Nachrüsten der Satellitenantenne (mit einem digitalen Empfangsteil) ist grundsätzlich der Vermieter zuständig, wenn die Antenne mitvermietet war, d. h. der Vermieter dem Mieter die Nutzung der Antenne gewährt hat. Anfallende Kosten kann der Vermieter jedoch durch eine Modernisierungsumlage an die Mieter weitergeben.
Hat der Mieter die Antenne selbst angebracht, muss er sich um die Nachrüstung auch selbst kümmern. Die Anschaffung eines digital tauglichen Receivers bzw. Fernsehers ist dagegen regelmäßig Sache des Mieters.
Keine Mietminderung wegen Kabelanschluss
Ersetzt der Vermieter die bisher vorhandene Fernseh-Gemeinschaftsantenne durch einen Kabelanschluss, über den der Mieter einen gleichwertigen Fernsehempfang hat, ist der Mieter nicht zu einer Mietminderung berechtigt.