Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Bundesrats zur Novelle der Gefahrstoffverordnung beschlossen. Bei der Prüfung auf Asbest bei Sanierungen wurden Gebäudeeigentümer entlastet – mit kleinen Kompromissen. Der Bundesrat hat der Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) am 18.10.2024 ohne weitere Änderungen am Regierungsentwurf zugestimmt. Allerdings wurde in der Sitzung noch ein Entschließungsantrag gefasst. Diesen Empfehlungen hat das Bundeskabinett am 13.11.2024 ohne weitere Aussprache zugestimmt. Die neue GefStoffV verpflichtet nicht den Bauherren, wie vom Wirtschafts- und vom Umweltausschuss gefordert, sondern die bauausführenden Unternehmen zur Asbestprüfung bei Gebäudesanierungen. Veranlasser von Sanierungen und anderen Arbeiten sollen nur noch über Baujahr und Nutzungsgeschichte informieren müssen.
GefStoffV-Novelle: Beschluss des Bundesrats
In dem Beschluss des Bundesrats heißt es "mit Blick auf die Ergebnisse des Asbestdialogs zu einer Mitwirkungspflicht der Veranlasser" wörtlich: "... baldmöglichst eine Auswertung der Anzeigen, Anerkennungen und Todesfälle von mit Asbest in Zusammenhang stehenden Berufskrankheiten seit dem nationalen Asbestverbot nach Kalenderjahr und Alter der Versicherten vorzulegen und auf Basis dieser Daten zu bewerten, ob und in welchem Rahmen eine anlassbezogene Erkundung durch die Veranlasser zur Erfüllung der Ziele der Verordnung angezeigt ist."
GdW: Guter Kompromiss für Eigentümer bei Asbest
Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft begrüßte die Entscheidung des Kabinetts. "Um den Arbeitsschutz – der höchste Priorität hat – zu gewährleisten, hat die Bundesregierung nun eine anlassbezogene Erkundung durch die Auftragnehmer, also die Bau- und Handwerksunternehmen beschlossen", sagte Axel Gedaschko, Präsident des GdW Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. Die Einführung von umfassenden Erkundungspflichten für Gebäudeeigentümer seien damit vom Tisch. Eigentümer sollen künftig beauftragte Handwerksunternehmen nur über das Baujahr des Hauses sowie vorliegende weitere Erkenntnisse informieren müssen – die sollen dann mit ihrem Fachwissen einschätzen, ob in dem Gebäude Baustoffe mit Asbestanteilen zum Einsatz gekommen sein könnten. Umfassende Erkundungspflichten für die Bauherren hätten hingegen bedeutet, dass vor Baubeginn alle zu bearbeitenden Bauteile auf Asbest hätten untersucht werden müssen. "Notwendige energetische Sanierungen zum Erreichen der Klimaziele wären so in sehr weite Ferne gerückt", so Gedaschko. Fabian Viehrig, Referatsleiter Bauen und Technik beim GdW, wies noch auf folgende praxisgerechte Änderung im Beschluss des Bundesrats hin, die im privaten – und damit Mieterbereich – im Vergleich zur ursprünglichen Kabinettsfassung Folgendes neu regelt: In Artikel 1 Nummer 11 ist dem § 11 Absatz 7 GefStoffV folgender Satz anzufügen: "Führen private Haushalte die nach den Absätzen 1 bis 5 zulässigen Tätigkeiten durch, so sind sie verpflichtet, die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern und von potenziell asbestfaserhaltigem Staub so weit wie möglich zu verhindern und im Übrigen zu minimieren."
Asbestverbot von 1993: Erkundungspflicht in der GefStoffV
Von Bodenbelag bis Dachplatte – asbesthaltiges Material hat gute Dämmeigenschaften sowie eine hohe Beständigkeit gegen Hitze und Chemikalien und wurde in den Jahren 1950 bis 1989 in Millionen von Wohnhäusern verbaut. Wo Bestandsgebäude (energetisch) saniert, renoviert oder umgebaut werden, können die giftigen Fasern freigesetzt und zum Krebsrisiko werden. In den 1970er-Jahren wurde bekannt, dass die Lunge durch das Einatmen der Fasern schwer geschädigt werden kann. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des krebserregenden Baustoffs und asbesthaltigen Produkten in Deutschland ist seit dem 31.10.1993 verboten. Neben Dachplatten, Fassadenplatten und Bodenbelägen (festgebundener Asbest) können auch Fliesenkleber, Spachtelmassen und Putze Asbest enthalten. Hier ist die Verwendung nicht gleich erkennbar. Wenn das Produkt beschädigt oder bearbeitet wird, gelangen die gefährlichen Fasern in die Luft. Produkte mit schwach gebundenem Asbest geben die Fasern allein durch den Alterungsprozess und bei Erschütterung ab. Laut Umweltbundesamt (UBA) beträgt der Asbestanteil bei schwach gebundenen Produkten meist mehr als 60 %, bei festgebundenen Asbestprodukten 10 bis 15 %.