Problemüberblick

Im Fall geht es vor allem darum, ob die Wohnungseigentümer eine Beschlusskompetenz dafür besitzen, einen von ihnen zur Unterlassung oder Beseitigung aufzufordern und ihren Willen insoweit durch Beschluss zu artikulieren.

Abmahn-/Aufforderungs-/Vorbereitungsbeschluss

Die Wohnungseigentümer haben, wie der BGH unlängst geklärt hat, eine Beschlusskompetenz für einen "Abmahn-/Aufforderungs-/Vorbereitungsbeschluss". Mit diesem wird ein Wohnungseigentümer auf eine (Unterlassungs-)Pflicht hingewiesen, ohne die Pflicht durch den Beschluss zu begründen. Entscheidend dafür, ob ein "Abmahn-/Aufforderungs-/Vorbereitungsbeschluss" vorliegt, ist die Frage, ob der Beschluss eine Aussage zu dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Beseitigung bzw. Unterlassung enthält oder ob er dies, wie in der Regel und im Zweifel, dem gerichtlichen Verfahren gegen den betroffenen Wohnungseigentümer überlässt.

Prozessuale Fragen

Im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage sind nur formale Beschlussmängel zu prüfen. Ob ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch bestehe, sei in einem gegebenenfalls anzustrengenden Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren zu klären. In dem Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren sei das Gericht an die in dem Aufforderungsbeschluss niedergelegte Auffassung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gebunden.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Wenn die Wohnungseigentümer ihren Willen, wie mit Verstößen gegen das Gesetz oder Vereinbarungen umzugehen ist, durch Beschluss artikulieren und einen Wohnungseigentümer, der gegen das Gesetz oder die Bestimmungen der Wohnungseigentümer verstößt, durch Beschluss auffordern, sein Verhalten zu verändern, darf der Beschluss nicht so formuliert werden, als wollten die Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung begründen. Es geht stets nur darum, einen Wohnungseigentümer abzumahnen, bevor man gegebenenfalls auf Unterlassung oder Beseitigung klagt. So sollte formuliert werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge