Die Vermieterin und die Mieterin einer Wohnung streiten über eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung.

Im Mietvertrag ist unter der Position "sonstige Betriebskosten" die Umlage der Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung und diverser Wartungskosten vereinbart.

In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 wies die Vermieterin unter "sonstige Betriebskosten" einen bestimmten Betrag aus, ohne näher aufzuschlüsseln, aus welchen Einzelpositionen sich dieser zusammensetzt. Die Mieterin hält die Abrechnung insoweit für formell unwirksam und weigert sich, die geforderte Nachzahlung zu leisten.

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