Allgemein zugängliche Aufzüge können gemäß § 5 Abs. 2 WEG nicht Sondereigentum sein, weil sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen. Diese Aufzüge sind zwingendes Gemeinschaftseigentum. Sondereigentumsfähig ist ein Aufzug nur dann, wenn er nur eine Einheit erschließt und bereits der Schacht durch entsprechende Zuweisung nach§ 3 Abs. 1 WEG im Sondereigentum steht.

Gebrauchsregelungen, die für einzelne Eigentümer ohne sachlichen Grund die Nutzung erschweren, widersprechen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und sind anfechtbar.[1]

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