1Die für die in Satz 2 genannten Zwecke notwendigen personenbezogenen Daten dürfen von

 

1.

den Abfall-, Altlasten-, Immissionsschutz- und Wasserbehörden,

 

2.

dem Landesamt für Umwelt und Geologie,

 

3.

den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie

 

4.

 

a)

den Zweckverbänden,

 

b)

den Gemeinden,

 

c)

den Verbänden nach § 72 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung und

 

d)

Dritten nach § 72 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung,

soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz als eigene Pflichten erfüllen,

erhoben und verarbeitet werden. 2Zwecke nach Satz 1 sind:

 

1.

Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung,

 

2.

Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung,

 

3.

Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 und 2 stehen.

3Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie den Bundes- und Landesgesetzen im Bereich der Abfallwirtschaft, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 2 genannten Zwecke gefährdet würde. 4Die zu einem der in Satz 2 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen, zu jedem anderen in Satz 2 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.

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