In der Wohnungseigentumsanlage werden die Stränge der Wasser- und Abwasserinstallation sowie der Lüftung i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG "erhalten". Wohnungseigentümer K, dessen Wohnung von den Maßnahmen nur teilweise betroffen ist, meint, sein Anteil an den Vorschüssen ohne Wirtschaftsplan (= Sonderumlage) sei zu hoch berechnet worden. Er will daher 2.322,78 EUR erstattet bekommen. Dieser Antrag findet in der Versammlung keine Mehrheit. Gegen diesen Beschluss geht K vor. In der Klage behauptet er, die Erhaltungsmaßnahmen seien über die ursprüngliche Planung hinaus gegangen. Außerdem entfielen Kosten rechtswidrig auf Maßnahmen in Bezug auf das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer. Ferner verlangt K von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Auskunft, wie sie mit den Mitteln bislang umgegangen ist.

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