Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Ihr sei nur stattzugeben, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer auf eine Rückzahlung reduziert hätte. Abzustellen sei insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung. Die vom Kläger für seinen Antrag in der Versammlung vorgetragene Begründung habe in dem Wunsch des K gelegen, genauso gestellt zu werden, wie die seiner Auffassung nach zu Unrecht begünstigten Sondereigentümer, deren Elektroleitungen und Mischbatterien ersetzt worden seien. Für einen derartigen Gleichbehandlungsanspruch finde sich keine Anspruchsgrundlage. Eine "Gleichbehandlung im Unrecht" – so denn hier zu Unrecht Arbeiten im Sondereigentum erbracht worden seien – finde nicht statt. K habe auch keinen Auskunftsanspruch. Da der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4 WEG nur das Einsichtsrecht als Kern der Informationsrechte geregelt habe, sei § 18 Abs. 4 WEG zwar mit Blick auf das Informationsrecht des Wohnungseigentümers nicht als abschließend anzusehen (Hinweis auf Lehmann-Richter/Wobst WEG-Reform 2020, Rn. 374). Ein Auskunftsanspruch sei aber nur gegeben, wenn der Anspruchsteller die gewünschte Information nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen könne. Im Fall habe K nicht dargetan, dass er sich die konkreten gewünschten Informationen nicht durch die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen selbst beschaffen könne.

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