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Diese Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen wurden unverbindlich aufgestellt und bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit der Vereinbarung abweichender Klauseln.

Soweit in diesen Versicherungsbedingungen die Deckung von Schäden aufgrund bestimmter Ereignisse ausgeschlossen wird, steht es jedem Versicherer frei, die Deckung auf diese Schäden auszudehnen. Entsprechendes gilt für Regelungen über die Voraussetzungen der Deckung bestimmter Risiken. Auch hier steht es jedem Versicherer frei, auf diese Voraussetzungen zu verzichten.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:

§§ 1 - 11 §§ 1 bis 11

§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

 

1.

Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.

Für Wertsachen (siehe § 28 Nr. 1) insgesamt ist die Entschädigung je Versicherungsfall (siehe § 3) auf x Prozent der Versicherungssumme begrenzt (siehe § 28 Nr. 2). Zusätzlich ist die Entschädigung begrenzt für folgende Wertsachen außerhalb eines Wertschutzschrankes (siehe § 28 Nr. 3):

 

a)

Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge auf x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag,

 

b)

Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere auf x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag,

 

c)

Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin auf x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag.

 

2.

Versichert sind auch

 

a)

Anbaumöbel/-küchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem gewissen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind,

 

b)

Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind,

 

c)

Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, Fall-/Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen,

 

d)

Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände - nicht aber Handelsware -, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. § 9 Nr. 2 (Versicherungsort) bleibt unberührt,

 

e)

Kleintiere (z.B. Hunde, Katzen, Vögel).

 

3.

Die in Nr. 1 und 2 genannten Sachen und Kleintiere (siehe Nr. 2 e)) sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind.

 

4.

Versichert sind ferner

 

a)

privat genutzte Antennenanlagen und Markisen,

 

b)

in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung).

 

5.

Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden - auch höher- oder geringerwertigere -, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen.

 

6.

Nicht versichert sind

 

a)

Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 4 genannt,

 

b)

Kraftfahrzeuge aller Art, es sei denn, sie sind in Nr. 2 b) genannt, und Anhänger sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern,

 

c)

Luft- und Wasserfahrzeuge, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) genannt, einschließlich nicht eingebauter Teile,

 

d)

Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers (siehe § 9 Nr. 2), es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen,

 

e)

Sachen, die durch einen Versicherungsvertrag für Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz versichert sind.

§ 2 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen

 

1.

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3) notwendigen.

 

a)

Aufräumungskosten

Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen (siehe § 1) sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.

 

b)

Bewegungs- und Schutzkosten

Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe § 1) andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

 

c)

Hotelkosten

Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von x Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf x Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

 

d)

Transport- und Lagerkosten

Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten ...

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