Welche Sturmschäden werden von welcher Versicherung abgedeckt? Welche Ausschlüsse gelten?
Immer häufiger ziehen auch in Deutschland ungewohnt schwere Stürme auf und verursachen schwere Schäden. Mitbestimmend dafür kann der Klimawandel sein: Wenn die Temperatur der Erde zunimmt, nimmt zwangsläufig auch die in der Atmosphäre vorhandene Energie zu, die sich auch in Wetterereignissen umsetzen kann.
Nicht jeder Geschädigte ist gegen Sturm versichert, doch das merkt er oft erst, wenn er sich nach einem entsprechenden Schaden bei den in Betracht kommenden Versicherungen meldet.
Wer haftet, wenn es heftig stürmt?
Beschädigte Häuser, auf Fahrzeuge herabgestürzte Ziegel oder Bäume, sogar Verletzte - allerorten stellt sich nach einem starken Sturm die Frage: Wer haftet?
Fast für alle Schadenstypen existiert eine spezielle Versicherungsart. Die Kunst ist nicht nur, richtig versichert zu sein, sondern auch herauszufinden, welche Versicherung wann zuständig ist. Nachfolgend ein Überblick:
Wohngebäudeschäden
Hauseigentümer, deren Gebäude von einem Sturm oder Orkan beschädigt ist, können in der Regel auf die Gebäudeversicherung zurückgreifen. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass tatsächlich ein Sturmschaden vorliegt.
- Was ist ein Sturm?
Stürme sind versicherungsrechtlich klar definiert und beginnen bei Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala (Windgeschwindigkeit 62 km/h). |
Nicht dazu gehören Luftbewegungen, die z. B. durch den Druck einer Explosion entstanden sind. In Zweifelsfällen kann der Beweis für die erreichte Sturmstärke durch die Meldungen der Wetterämter und die Auskunft einer Wetterstation erbracht werden.
Sturm und Hagel muss versichert sein
Die Gebäudeversicherung kommt nur für entsprechende Schäden auf, wenn der Hauseigentümer Schäden durch Sturm oder Hagel ausdrücklich in den Versicherungsvertrag aufgenommen hat.
Die Gebäudeversicherung ersetzt Schäden, die am Gebäude selbst entstehen, also beispielsweise Schäden am Mauerwerk durch umgestürzte Bäume, Dachschäden, beschädigte Schornsteine oder Überflutungsschäden.
Versicherungssonderfall: überfluteter Keller
Eine Besonderheit besteht bei überfluteten Kellern, wenn ein Rückstau in der Kanalisation zu der Überflutung geführt hat. Diese Schäden übernimmt die Gebäudeversicherung in der Regel nicht, es sei denn es wurde eine Elementarschadenzusatzversicherung abgeschlossen.
Hausratversicherung für Schäden innerhalb eines Wohngebäudes
Schäden, die durch einen Sturm an der Inneneinrichtung entstehen, fallen in der Regel unter die Hausratversicherung. Sie ersetzt beispielsweise Schäden am Mobiliar, wenn der Sturm das Dach teilweise abgedeckt hat und die Einrichtung hierdurch beschädigt wurde.
Lückenhafter Schutz: Doch Vorsicht, der Schutz der Hausratsversicherung bei Sturm und Hagel kann sich als recht lückenhaft erweisen. Er erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut, Lawinen oder Schneedruck.
Ihr Versicherungsschutz bezieht sich auch nicht auf Gebäude oder an Gebäudeteile, die noch nicht bezugsfertig sind. Die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen sind unversichert.
Außen vor: Das gleiche gilt für Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden mit Ausnahme von Antennenanlagen und Markisen, sofern sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
- Blitzeinschlag:
Schäden durch direkten Blitzeinschlag (beispielsweise in Haushaltsgeräte) werden ersetzt. Bei indirekten Blitzschäden, zum Beispiel durch Blitzeinschlag in eine Überlandleitung und eine dadurch eintretende Überspannung, stellen Versicherungen sich manchmal quer. Es ist daher sinnvoll, diese Schäden in den Vertrag ausdrücklich einzubeziehen.
- Fahrräder oder Gartenmöbel:
Fahrräder oder Gartenmöbel, die im Keller untergebracht sind, werden von der Hausratversicherung ersetzt, nicht dagegen wenn Fahrrad oder Gartenmöbel auf der Terrasse oder im Garten stehen.
Sturmschäden bei dritten Person
Entstehen Außenstehenden Schäden, zum Beispiel durch heruntergefallene Dachziegel oder umgestürzte Bäume, so greift in der Regel die Haftpflichtversicherung.
Dies gilt auch dann, wenn Kraftfahrzeuge beschädigt werden. Den Eigentümer trifft insoweit allerdings eine Verkehrssicherungspflicht. Die Standfestigkeit von Bäumen beispielsweise ist zweimal im Jahr zu prüfen (BGH, Urteil v. 4.3.2004, III ZR 225/2003).
Wenn Schäden durch umfallende Bäume entstehen, ohne dass Windstärke 8 erreicht wird, spricht eine Vermutung dafür, dass der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. |
Wenn Sturm zu Kraftfahrzeugschäden führt
Schäden am eigenen Fahrzeug durch Sturm begleicht in der Regel die Teilkasko-Versicherung. Nur bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist der Kfz-Halter auch gegen Schäden versichert, die bei weniger als Windstärke 8 entstehen.
Die Vollkaskoversicherung tritt auch für Schäden am eigenen Fahrzeug ein, wenn ein Kfz-Führer sturmbedingt verunfallt.
Wenn öffentliche Eigentum sturmbedingt auf ein Kfz fällt
Stürzt ein Straßenschild, eine Laterne oder ein im öffentlichen Eigentum stehender Baum auf ein Kraftfahrzeug, so hilft oft ebenfalls nur die Kaskoversicherung.
Wenn das Schild ordnungsgemäß befestigt war und keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherung nachzuweisen ist, haftet die betreffende Gemeinde grundsätzlich nicht (OLG Koblenz, Urteil v. 9. 2. 2004, 12 U 11/03). Ähnlich verhält es sich bei umgestürzten städtischen Bäumen (OLG Frankfurt, Urteil v. 27. 6. 2007, 1U 30/07).
Welche Sturmfolge-Kosten sind vom Versicherungsschutz abgedeckt?
Die Versicherungen übernehmen insbesondere Kosten
- für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz sowie deren Ablagern und Vernichten.
- Außerdem die Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
- Kosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
- Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen;
- Reparaturkosten und Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens
- Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung, allerdings ohne Nebenkosten wie Frühstück und Telefon, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
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