Überschwemmter Keller – wann die Versicherung nicht zahlen muss

Wer sich auch gegen Wasserschäden versichern will, schließt in die Wohngebäudeversicherung weitere Elementarschäden ein. Doch selbst dann muss die Versicherung nicht immer zahlen.

Wasser ist immer nass, aber Überschwemmung ist nicht gleich Überschwemmung. Das musste der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses erfahren, in dessen Keller Grundwasser bis zur Höhe von zehn Zentimeter eingedrungen war.

Vom Versicherungsschutz erfasst?

Das Landgericht Köln hatte der Klage des Hauseigentümers gegen die Versicherung noch stattgegeben. Das Gericht sah in dem Wasserschaden eine bedingungsgemäße Überschwemmung i.S. der § 3 Abs. 1 BEW (Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung).

Kein versicherter Elementarschaden - nicht jede Überflutung zählt

Das OLG Köln kam in der nächsten Instanz zu einer anderen Entscheidung. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäß § 1 VVG i.v.m. §§ 2 Nr. 1 a, 3 Nr. 1 BEW. Warum?

  • Die Klausel in den Versicherungsbedingungen unterscheidet nämlich zwischen der unbebauten Geländeoberfläche des Grundstücks und dem versicherten Gebäude selbst.

  • Eine bedingungsgemäße Überschwemmung liegt nur vor, wenn die Überschwemmung „infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen sich außerhalb des Gebäudes angesammelt hat“, also auf dem das Gebäude umgebenden Grund und Boden.

Überschwemmter Keller reicht nicht

Im vorliegenden Fall konnte das nicht nachgewiesen werden. Überschwemmt wurde lediglich der Keller- wahrscheinlich von Grundwasser. Das um das Mehrfamilienhaus liegende Grundstück war nicht überschwemmt – in diesem Fall sehr zum Nachteil des Hausbesitzers. Fazit des Gerichts: Es liegt keine bedingungsgemäße Überschwemmung vor. Der Hausbesitzer bleibt auf dem Schaden von gut 8.000 Euro sitzen.

Das Landgericht hatte dagegen argumentiert, das Wohngebäude sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Die Überflutung innerhalb des Wohngebäudes sei deshalb zugleich auch eine des Grundstücks.

(OLG Köln, Urteil v. 9.4.2013, 9 U 198/12)


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