Vor dem Hintergrund, dass Balkonkraftwerke auch ohne Substanzeingriff mittels Rohrschellen am Balkon befestigt werden können, hat zwar der BGH immer noch nicht klargestellt, ob eine bauliche Veränderung auch ohne Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums durch bloße Veränderung dessen äußerer Gestaltung vorliegt. Die Instanzrechtsprechung tendiert indes stets zu dieser Annahme, wenn die Baumaßnahme auf die optische Gestaltung des Gemeinschaftseigentums wesentlich abändernd einwirkt. So wurde eine bauliche Veränderung beim Aufstellen einer mobilen Parabolantenne (OLG Köln, Beschluss v. 5.11.2004, 16 Wx 207/04) ebenso angenommen wie bei dem Spannen eines Katzennetzes im Bereich des Balkons (AG Oberhausen, Urteil v. 10.5.2011, 34 C 130/10) und sogar im Fall einer mit Kabelbindern und Tesafilm angebrachten Lichterkette am Balkongeländer (LG Köln, Beschluss v. 11.2.2008, 29 T 205/06) – und aktuell auch im Fall eines Balkonkraftwerks (AG Konstanz, Urteil v. 9.2.2023, 4 C 425/22 WEG). Auch bereits beim bloßen Befestigen des Balkonkraftwerks – etwa mit Rohrschellen am Balkon – ist daher eine bauliche Veränderung anzunehmen und daher ein entsprechender Gestattungsbeschluss erforderlich.

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