Noch sind die rechtlichen Hürden hoch und die Mini-Photovaltaikanlagen auf Balkon und Terrasse immer wieder Streitthema vor Gericht. Das lässt sich verhindern. Was Mieter und Wohnungseigentümer jetzt noch beachten sollten, um Konflikte mit Vermietern, der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder dem Nachbarn zu vermeiden – darauf weist die Verbraucherrechtskanzlei Rightmart hin.

Einspeise-Limitierung und Meldepflichten

Für Solarstrom vom Balkon gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Einspeise-Limitierung von maximal 600 Watt und teilweise Meldepflichten im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur sowie beim Verteilnetzbetreiber. Einen generellen Anspruch auf den Betrieb eines Balkonkraftwerks haben Eigentümer und Mietende nicht.

Genehmigung von Vermieter oder WEG und bauliche Veränderung

"Ob Vermieter über eine Anlage informiert oder ihre Zustimmung geben müssen, hängt maßgeblich davon ab, wo die Module installiert werden", so die Juristen. Vor der Anschaffung solle unbedingt das Gespräch gesucht und eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden. "Wird die Anlage an der Balkonbrüstung, an der Außenwand oder auf dem Dach montiert, handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Hier ist zweifelsfrei die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der Eigentümergemeinschaft erforderlich, wobei in Bezug auf Letztere die einfache Mehrheit genügt", erklärt Sükrü Sekeryemez, Rechtsanwalt in der Verbraucherrechtskanzlei.

"Eventuell beantwortet aber bereits der Mietvertrag die Frage, ob Solarmodule an Fassaden oder Balkonen gestattet sind oder der Zustimmung bedürfen - und an welche Voraussetzungen diese geknüpft ist, etwa die Installation durch einen Fachbetrieb oder einen Tragfähigkeitsnachweis des Balkons", so Sekeryemez. Eine Zustimmung ist ebenfalls vonnöten, wenn für den Betrieb der Anlage eine neue Steckdose gesetzt oder der Stromzähler getauscht werden muss, da in die Elektroinstallation eingegriffen wird.

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