Nach § 10a Abs. 3 EEG dürfen Steckersolargeräte vorläufig auch dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn noch kein Stromzähler mit Rücklaufsperre vorhanden ist. Die Netzbetreiber sind insoweit nach § 10a Abs. 2 EEG nach Mitteilung seitens der Bundesnetzagentur verpflichtet, derartige Zähler durch eine moderne Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszutauschen. Einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf es also nicht. Die Anlage kann also übergangsweise hinter jedem vorhandenen Zählertyp betrieben werden, einschließlich rückwärtsdrehender Ferrariszähler. Ein dauerhafter Betrieb der Balkon-PV-Anlage hinter rückwärtsdrehenden Zählern ist somit nicht möglich. Es soll lediglich ermöglicht werden, das Steckersolargerät schon vor dem ggf. erforderlichen Zählerwechsel anschließen zu dürfen. Das allein ist auch sinnvoll, da es angesichts der doch überschaubaren Kapazität von Balkonkraftwerken nur in seltenen Fällen dazu kommen dürfte, dass sich der Stromzähler rückwärts dreht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge