Durch Modifizierungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit dem "Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" ("Solarpaket I")[1] seine Ziele einer mäßigen Entbürokratisierung der Balkonkraftwerke umgesetzt. Nach § 8 Abs. 5a EEG sind Steckersolargeräte mit einer Leistung bis 800 Watt nicht mehr beim Netzbetreiber anzumelden. Sie müssen allerdings weiterhin im Marktstammdatenregister registriert werden. Darüber hinaus sieht § 10a Abs. 3 EEG vor, dass Steckersolargeräte vorläufig auch dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn noch kein Stromzähler mit Rücklaufsperre vorhanden ist. Die Netzbetreiber sind insoweit nach § 10a Abs. 2 EEG nach Mitteilung seitens der Bundesnetzagentur verpflichtet, derartige Zähler durch eine moderne Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszutauschen. Einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf es also nicht.

[1] Vom 8.5.2024, BGBl I 2024 Nr. 151.

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