Grundsätzlich trifft die Verkehrssicherungspflicht zunächst alle Unternehmer, die eine Gefahrenquelle schaffen oder diese beherrschen und dadurch in der Lage sind, Gefahren zu sehen und sie gleichzeitig abzuwenden. Doch im Einzelfall ist manches streitig. Geht es um die Sicherheit der in Auftrag gegebenen Arbeiten, soll allein der fachkundige Auftragnehmer verantwortlich sein und nicht etwa der Auftraggeber. Die Eigenschaft als Generalunternehmerin begründe ebenso wenig eine Verkehrssicherungspflicht wie die Erteilung eines Subunternehmerauftrags.[1]

Doch andere Gerichte sehen das anders. Danach gelten besondere Regeln für die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle bei Einschaltung eines Generalunternehmers.

 
Praxis-Beispiel

Haftung des Generalunternehmers

Im Rahmen der Errichtung eines Logistikzentrums beauftragte der Generalunternehmer einen Subunternehmer mit Rohbauarbeiten. Er stellte das für den Gerüstaufbau erforderliche Gerüstmaterial, das der Subunternehmer sodann aufbaute. Da das Gerüst über keinen Rückenschutz verfügte, stürzte einer seiner Arbeitnehmer vom Gerüst und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Er verlangt deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Generalunternehmer, dessen Bauleiter und dem auf der Baustelle eingesetzten Polier. Der Generalunternehmer wendet ein, dass die Verkehrssicherungspflicht beim Subunternehmer gelegen habe, da dieser verpflichtet war, das Gerüst aufzubauen.

Nach Ansicht des OLG Zweibrücken[2] haftet der Generalunternehmer, da er für die Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen habe. Diese Verkehrssicherungspflicht könne er zwar ganz oder teilweise auf einen Nachunternehmer übertragen. In diesem Fall müsse aber eine klare vertragliche Vereinbarung getroffen werden, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert. In der Absprache zwischen General- und Nachunternehmer, wonach der Nachunternehmer zur Stellung eines Gerüsts verpflichtet ist, liege keine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für das Gerüst in diesem Sinne. Zudem verbleibe eine Kontrollpflicht bei dem Generalunternehmer.

Gegen den Bauleiter und den Polier bestehen keine Ansprüche, da diese im Verhältnis zu den Mitarbeitern des Subunternehmers nicht verpflichtet sind, Verkehrssicherungspflichten wahrzunehmen.

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