(1) 1Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Absatz 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. 2§ 74 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten die §§ 78 und 79 entsprechend.

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