1 Leitsatz
Überwiegt das Interesse des Mieters an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon das Interesse des Vermieters am Schutz der Bausubstanz sowie vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen, kann sich ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung des – fachgerechten – Anbaus einer Markise ergeben.
2 Normenkette
BGB § 535
3 Das Problem
Bauliche Veränderungen der Mietsache darf der Mieter grundsätzlich zwar nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Allerdings gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Vermieter dem Mieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund Einrichtungen verbieten darf, die dem Mieter das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können (so bereits das BVerfG, Beschluss v. 26.5.1993, 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035).
4 Die Entscheidung
In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall verlangte die Mieterin von der Vermieterin die Einwilligung, auf dem Balkon der Wohnung eine Markise als Sonnenschutz anbringen zu dürfen. Dies wurde von der Vermieterin abgelehnt mit der Begründung, es seien Schäden an der Bausubstanz, insbesondere des Wärmedämmverbundsystems zu befürchten. Außerdem beeinträchtige die Markise die optische und ästhetische Erscheinung des Gebäudes. Letztlich könne die Mieterin als Sonnenschutz auch einen Sonnenschirm auf dem Balkon aufstellen. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige konnte die Behauptung der Vermieterin, die Montage der Markise führe zu Schäden an Putz und Mauerwerk, insbesondere zu einer Beschädigung des Wärmeverbundsystems, nicht bestätigen. Das bauaufsichtlich zugelassene, thermisch getrennte Befestigungssystem verursache keine Schäden am Außenputz, dem Wärmedämmverbundsystem und dem Mauerwerk. Die von den Markisenbefestigungen verursachten Wärmebrücken seien nach Auffassung des Sachverständigen zu vernachlässigen, da das thermisch getrennte Befestigungssystem Wärmebrücken minimiert. Unter Berücksichtigung der Architektur des Gebäudes bzw. der Wohnanlage sprechen auch spezielle gestalterische Aspekte nicht gegen die Anbringung einer Markise.
Die Vermieterin war daher nach Ansicht des Gerichts zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet.
Hinweis
Allerdings dürfe die Vermieterin diese von der fachgerechten Montage, dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung und einer zusätzlichen Kaution zur Absicherung der voraussichtlichen Rückbaukosten abhängig machen.
5 Entscheidung
LG Berlin, Urteil v. 13.3.2023, 64 S 322/20, WuM 2024, 81