Haben die Wohnungseigentümer § 22 Abs. 1 WEG abbedungen, sind für die Frage, was erlaubt und was verboten ist, die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906ff. BGB und das landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit es drittschützenden Charakter habe (z. B. Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden. Zudem darf eine Maßnahme nicht zu einer "unzumutbaren Benachteiligung" der übrigen Wohnungseigentümer führen.

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