TOP XX: Beschluss über den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
Nach Aufklärung des Verwalters über die mit einer Darlehens- bzw. Kreditaufnahme verbundenen Gefahr der Inanspruchnahme einzelner Wohnungseigentümer wegen der in § 9a Abs. 4 WEG angeordneten, auf den jeweiligen Miteigentumsanteil beschränkten Außenhaftung im Fall von Zahlungsausfällen von Wohnungseigentümern im Hinblick auf die Rückführung der Kreditraten, fassen die Wohnungseigentümer nachfolgenden Finanzierungsbeschluss:
Die Kosten der in dieser Wohnungseigentümerversammlung zu TOP XX beschlossenen baulichen Veränderung in Form der Errichtung eines Aufzugs im gemeinschaftlichen Treppenhaus in Höhe von _______ EUR werden durch Aufnahme eines Netto-Darlehens in Höhe von _______ EUR in Form eines Verbraucherdarlehensvertrags finanziert. Der Verwalter wird ermächtigt, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer _______ mit der _______-Bank einen entsprechenden Darlehensvertrag zu schließen.
Die Laufzeit des Kredits beträgt __ Jahre. Der Zins darf __ Prozentpunkte p. a. nicht übersteigen. Die Tilgung soll auf __ Jahre angelegt sein. Die Gesamtbelastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einschließlich Zinsen sowie sämtlicher Kosten beträgt mit Ablauf der Kreditlaufzeit insgesamt _______ EUR. Die Kosten belaufen sich insgesamt also auf _______ EUR. Die monatlichen Teilzahlungen der Gemeinschaft betragen insoweit _______ EUR. Der effektive Jahreszins beträgt ____. Eine Anschlussfinanzierung ist nicht erforderlich, da die Tilgungsraten so angelegt sind, dass das Darlehen am Ende der Laufzeit getilgt ist. Sicherheiten sind seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht zu stellen.
Der jeweilige Verwalter wird ermächtigt, der Kreditbank im Rahmen des Vertragsverhältnisses Namen, Anschriften und Geburtsdaten der einzelnen Wohnungseigentümer bekannt zu geben. ...