Während das AG Berlin-Neukölln entschieden hat, dass die Montage eines Katzennetzes an einer Holzkonstruktion auf einem zur Mietwohnung gehörenden Balkon ohne Zustimmung des Vermieters eine vertragswidrige bauliche Änderung darstellt und daher auf Verlangen des Vermieters zu unterlassen ist (AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 12.4.2012, 10 C 456/11, GE 2012 S. 691), vertritt das AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg in einer neueren Entscheidung die Auffassung, dass der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung hat, wenn die Katzenhaltung erlaubt ist, das Netz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert wird und an mehreren weiteren Balkonen schon seit längerer Zeit Katzennetze vorhanden sind, die vom Vermieter geduldet wurden. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt noch nicht vor. Daher wird es insbesondere auf die o. g. Umstände des Einzelfalls ankommen, ob der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung hat.

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