Problemüberblick
Im Fall verlangen mehrere Wohnungseigentümer, gestützt auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG, dass ihnen angemessene bauliche Veränderungen gestattet werden, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Ist es so, müssen die anderen Wohnungseigentümer nur über die Gestattung beschließen. Denn die Frage, welcher Wohnungseigentümer dann welche Kosten zu tragen hat, bestimmt § 21 WEG. Im Fall ist grundsätzlich dessen Absatz 1 Satz 1 einschlägig. Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet werden, hat danach dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Die Kosten einer privilegierten baulichen Veränderung (hier: Installation eines Lastmanagements und Wallboxen) die mehrere Wohnungseigentümer verlangen, sind entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu verteilen.
Die Wohnungseigentümer haben allerdings auch die Beschlusskompetenz, nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG eine abweichende Verteilung der Kosten zu beschließen.
Der Beschluss im Fall
Den Beschluss, den das AG betrachten musste (bzw. den Beschlussteil, der angegriffen war), lautet wie folgt: "Die Kostenverteilung richtet sich nach dem WEG und ist, wie oben dargestellt, auf alle Nutzer angemessen zu verteilen." Das Wort "oben" bezieht sich auf folgenden Satz: "Kosten ca. 45.000 EUR, die von den neuen Miteigentümern der zu betreibenden Ladestationen zu gleichen Teilen zu tragen sind".
Das ist natürlich miserabel gemacht und sollte so nicht beschlossen werden. Man könnte auch überlegen, ob der Beschluss in Bezug auf die Kosten wegen Unbestimmtheit nicht ordnungsmäßig ist (allerdings müssen die Wohnungseigentümer wegen der Kosten gar nichts beschließen, da § 21 WEG alles regelt). Legt man den Beschluss aber gutwillig aus, haben die Wohnungseigentümer bestimmt, dass die "neuen Miteigentümer" (ich nehme wegen des Wortes "Nutzer" an, dass das die Wohnungseigentümer sind, die eine Lademöglichkeit verlangen, auch wenn das nicht sicher ist) die Kosten der Lademöglichkeit zu gleichen Teilen tragen sollen. Der Beschluss widerspricht also einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Das sieht das AG ganz richtig!
Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, von der Kostenverteilung, die § 21 Abs. 1 bis 3 WEG anordnet, abzuweichen. Dieser Beschluss würde es beispielsweise erlauben, zu bestimmen, dass die Kosten nach Anzahl der Nutzer umzulegen sind. Im Fall würde auch dieser Beschluss aber einer ordnungsmäßigen Verwaltung widersprechen. Wird er angefochten, müsste er daher für ungültig erklärt werden. § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG ist mithin ein Mysterium: er erlaubt nur, zu bestimmen, was sowieso gilt.