Ganz allgemein dienen dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen alle baulichen Veränderungen, die für die Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen erforderlich oder auch nur förderlich sind. Hiervon umfasst sind insbesondere

  • Zustimmung zur Anlegung eines behindertengerechten Wegs zur Wohnanlage des an den Rollstuhl gefesselten Erdgeschosseigentümers;[1]
  • Anlage eines Rollstuhlwegs, wenn ansonsten die Erreichbarkeit von Sonder- und Gemeinschaftseigentum unbillig erschwert ist;[2]
  • Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus;[3]
  • Bau einer Rollstuhlrampe;[4]
  • Einbau eines einklappbaren 2. Handlaufs;[5]
  • Einbau einer Tür im Bereich des vorhandenen Fensters.[6]

Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG bezieht sich sowohl auf das gemeinschaftliche Eigentum, das sich im Bereich der Wohnung des Wohnungseigentümers befindet, als auch auf das übrige Gemeinschaftseigentum. Über § 13 Abs. 2 WEG gilt die Vorschrift zudem für das Sondereigentum. In allen Fällen kommt es allein darauf an, dass die bauliche Veränderung der tatsächlichen Wahrnehmung einer rechtlich bestehenden Gebrauchsmöglichkeit durch Menschen mit Behinderungen förderlich ist.

 

Tatsächlich vorliegende Behinderung ist nicht erforderlich

Ob und in welchem Umfang der Wohnungseigentümer oder einer seiner Angehörigen auf die Maßnahme angewiesen ist, spielt keine Rolle. Durch diese abstrakte Betrachtungsweise werden nach Auffassung des Gesetzgebers nicht nur Streitigkeiten über die Notwendigkeit im Einzelfall vermieden, sondern auch dem gesamtgesellschaftlichen Bedürfnis nach barrierefreiem oder barrierereduziertem Wohnraum Rechnung getragen.[7]

[2] AG Dortmund, Beschluss v. 28.2.1996, a. a. O.
[4] BGH, Urteil v. 13.1.2017, a. a. O.; AG Warendorf, Urteil v. 30.9.2014, 48 C 5/14, ZWE 2015 S. 56.
[5] LG Bremen, Urteil v. 20.12.2013, 4 S 245/12, ZMR 2014 S. 386; allgemein eines 2. Handlaufs: LG Köln, Urteil v. 30.6.2011. 29 S 246/10, ZMR 2013 S. 659.
[6] AG Stuttgart, Urteil v. 14.12.2009, 62 C 5164/09, WuM 2012 S. 288.
[7] BT-Drs. 19/18791, S. 61.

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