Alexander C. Blankenstein
Um einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG geltend machen zu können, muss der jeweilige Wohnungseigentümer ein Recht zum Gebrauch der Gemeinschaftsfläche zum Laden seines Fahrzeugs haben. Hat er kein Recht, sein Auto im Bereich der Ladestelle abzustellen, hat er auch kein Recht auf Nutzung der vorhandenen oder zur Schaffung der nötigen Infrastruktur.
Es besteht kein Gebrauchsrecht
Nicht jeder Eigentümer hat Stellplatz
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 30 Wohnungseigentümern. Die Tiefgarage verfügt nur über 20 Stellplätze, die auch 20 Wohnungseigentümern zu Sondereigentum zugewiesen sind. Weitere Außenflächen, auf denen ein Auto abgestellt werden kann, existieren nicht.
Unabhängig von der Frage, ob ggf. im Bereich der gemeinschaftlichen Tiefgarage bereits eine Lademöglichkeit existiert, hätte keiner der 10 Wohnungseigentümer, denen kein Stellplatz gehört, einen Anspruch auf Mitnutzung einer vorhandenen Lademöglichkeit. Auch hätte keiner von ihnen einen Anspruch auf Schaffung der erforderlichen Infrastruktur zur Errichtung einer Lademöglichkeit. Der Anspruch des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG knüpft nämlich an das Recht zum Gebrauch bzw. der Nutzung des vorhandenen Gemeinschaftseigentums an.
Es besteht ein Gebrauchsrecht
Sondernutzungsrecht an Außenstellplatz
Zwar verfügen nicht alle 30 Wohnungseigentümer über einen Tiefgaragenstellplatz, allerdings sind zugunsten der 10 übrigen Wohnungseigentümer jeweils Sondernutzungsrechte an Außenstellplätzen begründet.
Unabhängig von der Frage, ob ggf. im Bereich der gemeinschaftlichen Tiefgarage bereits eine Lademöglichkeit existiert, steht nunmehr auch diesen 10 Wohnungseigentümern der aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG resultierende Anspruch auf Schaffung der erforderlichen Infrastruktur zur Ermöglichung des Ladens von E-Autos zur Verfügung.
- Existiert bereits eine Lademöglichkeit im Bereich der gemeinschaftlichen Tiefgarage, hat jeder der 10 übrigen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Teilhabe an der vorhandenen Infrastruktur und deren entsprechender Erweiterung, sodass ein Laden im Bereich der Sondernutzungsrechte möglich ist. Infrage kommt hier in erster Linie eine entsprechende Leitungsverlegung unter Errichtung einer Ladesäule.
- Existiert noch keine Lademöglichkeit, kann jeder der 20 Tiefgarageneigentümer sowie jeder einzelne der Sondernutzungsberechtigten eine Ladestation beanspruchen.
Recht des Mitgebrauchs an Gemeinschaftsflächen genügt
Sonstige Gemeinschaftsfläche
Die Wohnungseigentumsanlage verfügt über einen Innenhof, der auch zu den dahinter liegenden Einzelgaragen führt. Spezielle Gebrauchs- oder Nutzungsregelungen bezüglich dieser Flächen bestehen nicht, weshalb diese auch vereinzelt zum Abstellen von Kfz der Wohnungseigentümer oder deren Besucher genutzt werden.
Wesentlich für den Anspruch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG ist das Recht zum Mitgebrauch von Gemeinschaftsflächen, und zwar zum Mitgebrauch hinsichtlich des Abstellens von Autos oder sonstigen E-Mobilen. Ist dieses Recht nicht eingeschränkt, besteht der Anspruch uneingeschränkt. Kommt also der Innenhof des vorgenannten Beispiels auch als Stellfläche für Kfz infrage, besteht für jeden Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Schaffung der Infrastruktur zur Ermöglichung des Ladens von E-Mobilen.
Gebrauchsentzug kann nicht beschlossen werden
Bestehen Sondernutzungsrechte an Stellplätzen in einer Tiefgarage und wird beschlossen, dass Elektrofahrzeuge dort nicht mehr abgestellt werden dürfen, verstößt ein solcher Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, auch wenn zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft als wahr unterstellt wird, dass die Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen größer ist als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.