(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. |
Wohngebäude, |
2. |
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, |
3. |
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. |
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, |
2. |
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, |
3. |
Anlagen für Verwaltungen, |
4. |
Gartenbaubetriebe, |
5. |
Tankstellen. |
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