(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

 

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

 

3.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. 3Satz 2 gilt

 

1.

für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,

 

2.

für Balkone nur, wenn sie Teil des Rettungsweges sind,

 

3.

für offene Gänge nur, wenn sie als notwendige Flure dienen.

 

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

 

2.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

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