(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 86 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für genehmigungsfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 86 Absatz 3 anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 3 [Bis 29.09.2023: Nummer 1, 2 und 4] schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Bei
1. |
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
2. |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, |
muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, die oder der unter Beachtung des § 65a Absatz 1 [Bis 29.09.2023: § 65 Absatz 3] Satz 2 bis 7 in eine Liste mit dem Zusatz Tragwerksplanung eingetragen ist; oder einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit erstellt sein; Eintragungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg. 2Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. 3Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
1. |
einer oder einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, die oder der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, |
2. |
einer Angehörigen oder einem Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, die oder der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat und nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, |
3. |
einer Absolventin oder einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, die oder der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder |
4. |
einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz. |
4Die oder der Nachweisberechtigte nach Satz 3 Nummer 1 bis 3 muss unter Beachtung des § 65a Absatz 1 [Bis 29.09.2023: § 65 Absatz 3] Satz 2 bis 7 in eine Liste mit dem Zusatz Brandschutzplanung eingetragen sein; Eintragungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg. 5Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einer Brandschutzplanerin oder einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. 6Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 65a Absatz 2 bis 4 und § 65d Absatz 5 [Bis 29.09.2023: § 65 Absatz 4 bis 6] mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der nach Absatz 5 zuständigen Stelle einzureichen ist. 7Bei Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für die dienstliche Tätigkeit eine Eintragung in die Listen abweichend von den Sätzen 1 und 3 nicht erforderlich, wenn sie ansonsten die Voraussetzungen nach diesem Absatz erfüllen.
(3) 1Bei
1. |
Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, |
2. |
wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
a) |
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
b) |
Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen, |
c) |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Meter |
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muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. 2Bei
3. |
Gebäuden der Gebäudeklasse 5 |
muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein. 3Soweit abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 die Erstellerin oder der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises nicht in die Liste nach Absatz 5 eingetragen ist, müssen diese bautechnischen Nachweise bauaufsichtlich geprüft sein. 4Die Vollständigkeit und Richtigkeit der ...