(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund einer Verordnung erlassener Vorschriften anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 3 [Bis 26.06.2024: § 64 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4] § 64 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Bei
1. |
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und |
2. |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von
a) |
einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, die in einer von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu führenden Liste eingetragen ist; § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung; Eintragungen in anderen Bundesländern gelten auch im Land Sachsen-Anhalt, oder |
b) |
einem Prüfingenieur oder einer Prüfingenieurin für Standsicherheit |
erstellt sein. 2Soweit dieser Standsicherheitsnachweis nicht von Personen nach Satz 1 erstellt ist, muss er bauaufsichtlich geprüft sein. 3Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von Personen nach Satz 1 erstellt werden. 4Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 84 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von |
1. |
einem oder einer für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der oder die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, |
2. |
a) |
einem oder einer Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der oder die ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder |
b) |
einem Absolventen oder einer Absolventin einer Laufbahnausbildung für den feuerwehrtechnischen Dienst, Laufbahngruppe 2, |
der oder die nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder der Prüfung der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder |
3. |
einem Prüfingenieur oder einer Prüfingenieurin für Brandschutz. |
5Die in Satz 4 Nrn. 1 und 2 genannten Personen müssen in einer von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zu führenden Liste eingetragen sein; § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung: Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt. 6Soweit dieser Brandschutznachweis nicht von Personen nach Satz 4 erstellt ist, muss er bauaufsichtlich geprüft sein. 7Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von Personen nach Satz 4 erstellt werden. 8Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 64a Abs. 2 bis 4 und § 64d Abs. 5 [Bis 26.06.2024: § 64 Abs. 4 bis 6] mit der Maßgabe, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung hei der nach Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 oder Satz 4 Nr. 1 Halbsatz 1 zuständigen Stelle einzureichen ist.
(3) 1Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein
1. |
bei Sonderbauten und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, |
2. |
bei unterirdischen Mittelgaragen und bei Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 und, |
3. |
wenn dies nach Maßgabe eines in der Verordnung nach § 84 Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
a) |
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
b) |
Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und |
c) |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m; |
dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen und 2 sowie deren Nebengebäude und Nebenanlagen, soweit es sich nicht um Anlagen nach Nummer 2 handelt. |
2Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin ist der Kriterienkatalog bauaufsichtlich zu prüfen. 3Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein bei
3. |
Gebäuden der Gebäudeklasse 5. |
(4) 1Außer in den Fällen des Absatzes 3 und vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 6 werden b...