(1) 1Die Gemeinden können durch Satzung Vorschriften erlassen über
4. |
geringere oder größere als die in § 8 Abs. 6 vorgeschriebenen Maße zur Wahrung der baugeschichtlichen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils; die Ortsteile sind in der Satzung genau zu bestimmen, |
5. |
den Anbringungsort und die Gestaltung von Hausnummern, |
6. |
die Unzulässigkeit von mehr als einer Antenne auf Gebäuden sowie die Unzulässigkeit von Außenantennen, soweit der Anschluss an die Gemeinschaftsantenne möglich ist, |
7. |
die Begrünung baulicher Anlagen sowie die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, |
8. |
die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 47. |
2Örtliche Bauvorschriften, die zur Durchführung baugestalterischer Absichten erlassen werden, dürfen die Nutzung erneuerbarer Energien nicht ausschließen oder unangemessen beeinträchtigen.[1]
(2) 1Anforderungen in Satzungen nach Absatz 1 können auch in einem Plan durch Zeichnung, Farbe oder Schrift festgesetzt werden (Gestaltungsplan). 2Der Gestaltungsplan ist zum Bestandteil der Satzung zu erklären. 3Satzungen mit einem Gestaltungsplan sind öffentlich auszulegen.
(3) Die Gemeinden können ferner für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets oder für bestimmte Fälle durch Satzung
1. |
die Herstellung notwendiger Stellplätze für bestehende bauliche Anlagen verlangen, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder die Behebung städtebaulicher Missstände dies erfordern, |
3. |
die Herstellung von Stellplätzen untersagen oder einschränken, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern, |
die erforderliche Größe, die Lage und die Ausstattung können in der Satzung festgelegt werden.
(4) Die Gemeinden können außerdem durch Satzung bestimmen, dass
2. |
im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bei bestehenden Gebäuden Kinderspielplätze nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 herzustellen und instand zu halten sind, |
3. |
im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets im Interesse des Klimaschutzes bei vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäuden anteilig erneuerbare Energien zu nutzen sind. |
(5) 1Für die Satzungen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4[3] [Bis 14.12.2022: Absatzes 1 Nr. 2 und 4] wird die Satzung im Benehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde erlassen.
(6) 1Regelungen nach den Absätzen 1 bis 4 können in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden. 2Auf diese Festsetzungen sind die §§ 3, 4, 10 bis 18 und 214 bis 216 BauGB anzuwenden; Absatz 5 findet keine Anwendung.
(7) 1Für Abweichungen von Satzungsbestimmungen gilt § 69. 2Vor der Zulassung von Abweichungen ist die Gemeinde, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4[4] [Bis 14.12.2022: Absatzes 1 Nr. 2 und 4] auch die zuständige Denkmalschutzbehörde zu hören.
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