1Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:

 

1.

die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz, und nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität[1] [Bis 10.08.2023: der Energieeinsparverordnung].

 

2.

beantragte Abweichungen.

2§ 67 bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 2102 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.08.2023.

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