(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Anforderungen gestellt werden.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

2.

Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

3.

Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

4.

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen,

 

5.

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

 

6.

Krane, mit Ausnahme von Kranbahnträgern und deren Unterstützungen, sowie

 

7.

Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.

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