(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen, die in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften gestellt werden, erfüllen und gebrauchstauglich sind.

 

(2) Bauprodukte, die in Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau nach § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

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