(1) 1Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen im erforderlichen Umfang geeignete Stellplätze hergestellt werden, wenn der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen erfolgt (notwendige Stellplätze); die Stellplätze können auch in Garagen hergestellt werden. 2Geeignete schwellenlos erreichbare Abstellplätze für Fahrräder sind in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen (notwendige Abstellplätze für Fahrräder). 3Bei der Bemessung des Bedarfs von Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1.

die Zahl und die Art der durch die ständige Benutzung und den Besuch der Anlagen zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder,

 

2.

die örtlichen Verkehrsverhältnisse,

 

3.

die zu erwartende Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, auch unter Berücksichtigung geplanter Änderungen-, und

 

4.

gemeindliche Mobilitätskonzepte.

4Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen ist nur der Mehrbedarf zu decken. 5Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte dürfen durch Satzung insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien des Satzes 3 die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Stellplätze sowie Abstellplätze für Fahrräder festlegen.

 

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entfallen,

 

1.

soweit die Gemeinde durch örtliche Bauvorschrift nach § 97 oder durch städtebauliche Satzung die Herstellung von notwendigen Stellplätzen sowie notwendigen Abstellplätzen für Fahrräder ausschließt oder beschränkt,

 

2.

wenn bei einem am 4. April 2023 rechtmäßig bestehenden Gebäude eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Nutzungsänderung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird und

 

3.

bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

 

(3) Die notwendigen Stellplätze sowie die notwendigen Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Benutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert wird, herzustellen oder nach Absatz 4 abzulösen.

 

(4) 1Die notwendigen Stellplätze sowie die notwendigen Abstellplätze für Fahrräder können mit Einverständnis der Gemeinde durch Zahlung eines Geldbetrags abgelöst werden. 2Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz und Abstellplatz ist durch Satzung festzulegen und kann insbesondere nach der Art der Nutzung und der Lage der baulichen Anlage unterschiedlich geregelt werden. 3Der Geldbetrag darf 60 Prozent der durchschnittlichen Herstellungskosten von Stellplätzen oder Abstellplätzen nach Absatz 5 Nr. 1 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets nicht übersteigen.

 

(5) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 4 zweckgebunden zu verwenden für

 

1.

die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Stellplätze oder Abstellplätze oder

 

2.

sonstige investive Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge