Das OLG sieht es wie K und meint, dieser sei prozessführungsbefugt! Dies gelte auch, soweit K Rechte verfolge, die auf die mangelfreie Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtet seien. § 9a Abs. 2 WEG stehe der Geltendmachung dieser Rechte durch K nicht entgegen. Dabei könne offenbleiben, ob die Geltendmachung primärer Mängelrechte aus einem Bauträgervertrag (= Nacherfüllung, Selbstvornahme und das Verlangen eines Kostenvorschusses) überhaupt in den Anwendungsbereich von § 9a Abs. 2 WEG fiele. Denn nach der BGH-Rechtsprechung gelte eine ursprüngliche Prozessführungsbefugnis für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht werde (Hinweis auf BGH, Urteil v. 7.5.2021, V ZR 299/19). Gemeinschaftsbezogene Interessen der anderen Wohnungseigentümer seien im Fall nicht beeinträchtigt, da auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Ausdruck gebracht habe, mit der Bauleistung nicht einverstanden zu sein. Die Möglichkeit zur Geltendmachung seiner Rechte sei dem K auch nicht durch einen Vergemeinschaftungsbeschluss entzogen worden. Denn ein solcher könne nicht in die außergerichtlichen auf Mangelfeststellung und Mängelbeseitigung gerichteten rechtsgeschäftlichen Handlungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hineingelesen werden. Aus dem Inhalt formloser Schreiben mit Mängelbeseitigungsverlangen oder rechtsgeschäftlichem Tätigwerden bei einem Vertragsschluss mit einem Sachverständigen könne eine – konkludente – Beschlussfassung nicht hergeleitet werden. Unabhängig hiervon hätten die übrigen Wohnungseigentümer K jedenfalls zur prozessualen Durchsetzung der Rechte im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt.

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