Bauträger B errichtet eine Wohnungseigentumsanlage. Zu der Anlage gehört eine gepflasterte Hoffläche. Wegen einer Höhendifferenz von mehr als 15 cm zwischen der Hoffläche und dem Straßenniveau ist eine ungehinderte Zufahrt zur Hoffläche (und den Garagen und Stellplätzen) nicht gegeben. Unter Hinweis auf diese Höhendifferenz verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K von B, die Höhendifferenz durch eine Anpassung des Niveaus der Hoffläche zu beseitigen. B weigert sich. Die Ausführung der Hoffläche entspreche den genehmigten Plänen. Außerdem habe er zum Ausgleich des Höhenunterschieds auf der öffentlichen Straße keilförmig Schotter aufgeschüttet.

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