A und B schließen einen Bauträgervertrag. B ist zur Erklärung der Auflassung erst nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verpflichtet, u. a. der vollständigen Kaufpreiszahlung und der Abnahme des Sondereigentums A im Rahmen einer Begehung. Zugleich erteilt A dem B die Vollmacht, die Auflassung zu erklären und entgegen zu nehmen. Nach Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen erklärt B die Auflassung. Es fällt bei einem Geschäftswert von 339.278 EUR eine Gebühr nach GNotKG KV 21102 i. H. v. 685 EUR nebst Bescheinigungsgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer an, insgesamt 877,51 EUR. Streitig ist, ob diese Gebühren Folge einer unrichtigen Sachbehandlung i. S. v. § 21 GNotKG sind, weil die Auflassung gesondert beurkundet wurde, ohne A vorher die möglichen Alternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen und insbesondere die damit verbundenen Risiken und Kosten zu erklären und eine eigenverantwortliche Entscheidung einzuholen.

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