Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K nimmt Bauträger B im Jahr 2021 auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum in Anspruch, das bereits im Jahr 2011 hergestellt worden war. Streitig ist unter anderem, ob K überhaupt zur Klage berechtigt ist. K beruft sich in dieser Frage auf einen an die Wohnungseigentümer übersandten Beschlussantrag zur Erhebung der Klage, dem alle Wohnungseigentümer zugestimmt hatten. Ergänzend behauptet K, Wohnungseigentümer Z habe ihr seinen Anspruch aus dem Bauträgervertrag abgetreten. Das LG meint, K sei infolge der behaupteten Abtretung prozessführungsbefugt und darüber hinaus auch aufgrund des § 9a Abs. 2 WEG.

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