Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsatz des Vermögens für Betreuervergütung
Leitsatz (amtlich)
Welches Vermögen der Betreute für die Vergütung seines Betreuers einzusetzen hat, bestimmt sich gemäß § 1836c Nr. 2 BGB allein nach § 88 BSHG und damit auch nach der zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassenen Durchführungsverordnung. In anderen gesetzlichen Vorschriften, wie etwa im Bundesversorgungsgesetz, anderweitig festgesetzte Schongrenzen sind insoweit ohne Belang.
Normenkette
BGB § 1836c Nr. 2; BVG § 25f
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 14 T 59/01) |
AG Schweinfurt (Aktenzeichen XVII 332/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Schweinfurt vom 3.7.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für den Betroffenen ist eine Berufsbetreuerin bestellt.
Am 22.2.2001 setzte das AG deren Vergütung für die vom 19.7. bis 16.12.2000 geleistete Tätigkeit auf 2.061,75 DM fest und bestimmte den Betroffenen als Zahlungspflichtigen.
Gegen die Bestimmung seiner Zahlungspflicht legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein, die gemäß Beschluss des LG vom 3.7.2001 ohne Erfolg geblieben ist.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom LG zugelassen (§ 69e S. 1, § 56g Abs. 5 S. 2 FGG), hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die der Betreuerin für den Abrechnungszeitraum 9.7. bis 31.12.2000 bewilligte Vergütung sei nicht aus der Staatskasse, sondern vom Betroffenen zu bezahlen, weil dieser nicht mittellos sei. Die Vergütung i.H.v. 2.061,75 DM und die erstattungsfähigen Auslagen der Betreuerin i.H.v. 502,38 DM könnten aus dem Geldvermögen des Betroffenen beglichen werden, das mit 10.576,67 DM über der Schongrenze von 4.500 DM liege. Der Umstand, dass der Betroffene Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalte und insoweit ein Einsatz seines Vermögens erst bei Überschreitung der bei 9.564 DM liegenden Freigrenze gefordert werde, sei für die Frage, welches Vermögen der Betroffene für die Vergütung seiner Betreuerin einzusetzen habe, ohne Belang.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG).
a) Der Berufsbetreuer hat Anspruch auf Ersatz der zum Zwecke der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen (§ 1908i Abs. 1 S. 1, § 1835 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie auf Vergütung seiner Amtsführung (§ 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB). Der Anspruch richtet sich gegen den Betreuten, ist jedoch aus der Staatskasse zu befriedigen, wenn der Betreute mittellos ist (§ 1835 Abs. 4 S. 1, § 1836a BGB).
b) Ein Betreuter gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz bzw. die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1836d Nr. 1 BGB). Welches Einkommen oder Vermögen der Betreute aufzuwenden hat, bestimmt sich nach § 1836c BGB. Danach hat er Vermögen nach Maßgabe des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einzusetzen (§ 1836c Nr. 2 BGB), mithin grundsätzlich sein gesamtes verwertbares Vermögen, soweit keiner der Verschonungstatbestände des § 88 Abs. 2 BSHG vorliegt (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 31) und der Einsatz bzw. die Verwertung für ihn und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen keine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG).
„Schonvermögen” in diesem Sinne sind u.a. kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zu 4.500 DM (§ 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG; vgl. BayObLG BayObLGZ 2001, 158; BGH v. 24.10.2001 – XII ZB 142/01), bzw. ab 1.1.2002 bis zu 2.301 Euro (Art. 17 Nr. 1a bb, Art. 68 Abs. 10 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 – BGBl. I 2000, 1983 [2008]). In anderen gesetzlichen Vorschriften anderweitig festgesetzte Schongrenzen sind im Bereich der Betreuervergütung ohne Belang. Dies gilt insbesondere auch, soweit nach dem Bescheid des Bezirks U. vom 15.11.2000 die Vermögensfreigrenze für die dem Betroffenen gewährte Kriegsopferfürsorge gem. § 25f BVG bei 9.564 DM liegt. Nach der mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz am 1.1.1999 in Kraft getretenen klaren und eindeutigen Bestimmung des § 1836c Nr. 2 BGB ist für das im Betreuervergütungsrecht einzusetzende Vermögen ausschließlich § 88 BSHG und damit auch die zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassene Durchführungsverordnung maßgebend (vgl. OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264).
Die Schongrenze von 4.500 DM bzw. 2.301 Euro ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine „besondere Notlage” des Betreuten besteht (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 2. Hs. BSHG; § 2 Abs. 1 S. 1 der genannten Verordnung) oder soweit ein Freibetrag von lediglich 4.500 DM bzw. 2.301 Euro für den Betroffenen eine „Härte” bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 S. 1 BSHG). Die Schongrenze erhöht sich auf 8.000 DM bzw. 4.091 Euro bei blinden und bei schwerstbehinderten Betreuten (§ 67 bzw. § 69a Abs. 3 BSHG, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b der genannten Verordnung).
Eine „besondere Notlage” ist in der Regel insbesondere dann geg...