Leitsatz (amtlich)

Ist Sondereigentum in der ursprünglichen Teilungserklärung als „Räume” bezeichnet, in denen nach der Gemeinschaftsordnung die Ausübung eines freien Berufes oder Gewerbes von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht wird, die nur unter eingeschränkten Voraussetzungen verweigert werden darf, und werden die Räume dann in einem Nachtrag zur Teilungserklärung als „Ausstellungs- und Verkaufsräume” bezeichnet, so wird durch diese Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter auch die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Gebrauchsregelung insoweit abgeändert.

 

Normenkette

WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1; BGB § 1004

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 11675/02)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 214/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG München I vom 13.1.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsgegner ist Eigentümer von Teileigentum an Räumen im Erdgeschoss (Einheit Nr. 15). Er vermietete die Räume mit einer Fläche von 320 m⊃2 an einen Verein (im Folgenden „Verein IZ”) zum, wie es im Mietvertrag heißt, „Betrieb von Versammlungsräumen und Verwaltungsbüros”. Der etwas mehr als 100 – ausländische – Mitglieder zählende Verein nutzt die Räume als Begegnungsstätte; er errichtete auf dem Zwischendach der Wohnanlage eine Satellitenschüssel mit Elektromotor zum Empfang von Fernsehsendungen in der Heimatsprache der Vereinsmitglieder.

In der ursprünglichen Teilungserklärung vom 20.10.1980 ist in dem Abschnitt über die Bildung der Miteigentumsanteile ausgeführt:

15. Miteigentumsanteil von 92,70/1.000

verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichneten Räumen samt Kellerabteil

In der der Teilungserklärung als Anlage beigefügten Gemeinschaftsordnung ist unter § 2 Abs. 5 Folgendes ausgeführt:

Die Ausübung eines freien Berufes oder Gewerbes in den mit Nrn. 15, 16, 17 und 18 bezeichneten Einheiten bedarf ebenfalls der Zustimmung des Verwalters, die jedoch nur verweigert werden darf, wenn besondere Störungen der Hausgemeinschaft von der Ausübung des Berufes oder Gewerbes zu befürchten sind. Die Zustimmung darf insb. Spielhöllen, Diskotheken und Betrieben der gewerblichen Unzucht verweigert werden.

Im Nachtrag vom 18.2.1981 zur notariellen Urkunde vom 20.10.1980 ist u.a. bestimmt:

Die Ziff. 15 bis 18 der Vorurkunde sind geändert und lauten künftig wie folgt:

15. Miteigentumsanteil von 191,75/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichneten Verkaufs- und Ausstellungsräumen samt Kellerabteil.

§ 2 Abs. 5 der Gemeinschaftsordnung zur Teilungserklärung wird in der Weise ergänzt, dass die Einheit Nr. 17 auch als Schule genützt werden kann.

Die Antragsteller haben beantragt, es dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, sein Teileigentum und die gemeinschaftlichen Hofflächen der Wohnanlage als Versammlungsräume bzw. als Aufenthalts- und Verweilort der Vereinsmitglieder oder deren Gäste zu nutzen oder nutzen zu lassen. Außerdem haben sie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Satellitenschüssel zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das AG hat mit Beschluss vom 10.6.2002 dem Antrag stattgegeben. Das LG hat am 13.1.2003 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung der Räume durch den „Verein IZ” als Versammlungsräume sei begründet. Die nach der ursprünglichen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zulässige gewerbliche Nutzung des Teileigentums sei durch den Nachtrag vom 18.2.1981 wirksam eingeschränkt worden. Nunmehr sei nur noch eine Nutzung zulässig, die nicht mehr störe oder beeinträchtige als der Betrieb von „Verkaufs- und Ausstellungsräumen”. Die Nutzung des Teileigentums als Versammlungsräume des „Vereins IZ” sei aber mit stärkeren Beeinträchtigungen verbunden. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise sei mit größeren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen, als wenn die Räume nur als „Verkaufs- und Ausstellungsräume” genutzt würden.

Da die Nutzung der Räume durch den Verein zweckbestimmungswidrig sei, dürfe auch die im Gemeinschaftseigentum stehende Hoffläche von den Vereinsmitgliedern und deren Gästen nicht als Aufenthalts- oder Verweilort benutzt werden.

Der Antragsgegner sei verpflichtet, die Satellitenschüssel zu entfernen, weil aus den vorgelegten Lichtbildern ohne weiteres erkennbar sei, dass das optische Gesamtbild der Wohnanlage durch sie nachhaltig beeinträchtigt werde; außerdem störe der Elektromotor, der mit der Antenne verbu...

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