Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 9 OH 2896/24)

 

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des (örtlich) zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin beantragt, das örtlich zuständige Gericht für ein beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren gegen die Antragsgegnerinnen (Az. 9 OH 2896/24) zu bestimmen.

Zur Begründung bringt sie vor, sie sei als Bauherrin mit der (im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth ansässigen) Rechtsnachfolgerin der xxx AG xxx, der xxx GmbH xxx, in Form eines Generalübernahmevertrags zur Errichtung eines Hotels in xxx (Landgerichtsbezirk Stuttgart) verbunden. Die im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg ansässige Antragsgegnerin zu 1) sei eine von der Generalunternehmerin beauftragte Subunternehmerin im Rahmen dieses Bauvorhabens. In § 15 Ziff. 3 des Bauvertrags zwischen der Generalunternehmerin und der Antragsgegnerin zu 1) sei als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart. Die im Bezirk des Landgerichts Hannover ansässige Antragsgegnerin zu 2) habe sich gegenüber der Generalunternehmerin für Gewährleistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) verbürgt.

Die Antragstellerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 31. August 2022 beim Landgericht Nürnberg-Fürth einen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az. 9 OH 4951/22) gegen die Generalunternehmerin (dortige Antragsgegnerin zu 1]) und - gestützt auf eine mit der Generalunternehmerin als Zedentin geschlossene Abtretungsvereinbarung - fünfzehn Subunternehmer (unter anderem die hiesige Antragsgegnerin zu 1] als dortige Antragsgegnerin zu 2]) sowie die hiesige Antragsgegnerin zu 2] (als dortige Antragsgegnerin zu 17]) eingereicht. Nach Zurücknahme der Anträge im selbständigen Beweisverfahren gegen die Generalunternehmerin sowie die dortigen Antragsgegnerinnen zu 12), 13) und 15) hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 6. April 2023 (Az. 102 AR 152/22, veröffentlicht in juris) bezogen auf dieses selbständige Beweisverfahren einen Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des (örtlich) zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, dass nicht im Hinblick auf sämtliche Antragsgegner die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft vorlägen.

Die Antragstellerin hat daraufhin beim Landgericht Nürnberg-Fürth beantragt, das selbständige Beweisverfahren, soweit es sich gegen die hiesigen Antragsgegnerinnen richtet, abzutrennen. Das aus der Abtrennung hervorgegangene selbständige Beweisverfahren des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 9 OH 4964/23) hat die Antragstellerin anschließend auf die Generalunternehmerin erweitert. Mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Mai 2024 ist auf Antrag der Antragstellerin das selbständige Beweisverfahren gegen die hiesigen Antragsgegnerinnen erneut abgetrennt worden, da nach dem Vortrag der Antragstellerin die Generalunternehmerin und die hiesigen Antragsgegnerinnen nicht bereit gewesen seien, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, und die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorgelegen hätten. Das aus dieser Abtrennung hervorgegangene, beim Landgericht Nürnberg-Fürth geführte und der vorliegend beantragten Gerichtsstandsbestimmung zugrunde liegende selbständige Beweisverfahren (Az. 9 OH 2896/24) richtet sich danach ausschließlich gegen die hiesigen Antragsgegnerinnen.

Die Antragstellerin trägt vor, Gegenstand des selbständigen Beweissicherungsverfahrens sei die Feststellung von Mängeln bzw. deren Ursachen. Sie habe sich von der Generalunternehmerin sämtliche im Rahmen der Durchführung des Gesamtbauvorhabens erwachsenen Ansprüche gegen Nachunternehmer, insbesondere Handwerksunternehmen und Planer, sowie Ansprüche auf Erbringung der vertraglichen Primär- und Sekundärpflichten abtreten lassen. Zu diesen Projektbeteiligten gehöre auch die Antragsgegnerin zu 1). Diese sei nicht bereit, eine Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu treffen. Auch die Antragsgegnerin zu 2) sei nicht bereit, ohne Zustimmung der Antragsgegnerin zu 1) eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen.

§ 15 Ziff. 3 des zwischen der Generalunternehmerin und der Antragsgegnerin zu 1) geschlossenen Bauleistungsvertrags lautet:

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens. Sind Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute, gilt Frankfurt a.M. als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. (...).

In rechtlicher Hinsicht führt die Antragstellerin aus, das Bayerische Oberste Landesgericht sei gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, weil die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegnerinnen in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken lägen und das zuerst mit der Sache befasste Gericht dem Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg angehöre. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei auch bei einem selbständigen Beweisverfahren möglich und auch in bereits rechtshängigen Verfahren anwendbar. Es seien weder B...

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