Leitsatz (amtlich)
1. Der Beschluss über eine Jahresabrechnung, die Rückstände aus vergangenen Jahren in den Abrechnungssaldo einbezieht, entspricht zwar nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, ist aber nicht nichtig. Der beschlossene Gesamtbetrag ist dann Grundlage für einen Zahlungsanspruch.
2. Befindet sich ein Wohnungseigentümer in Zahlungsverzug, so sind ihm i.d.R. die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Verfahrensgang
LG Ansbach (Beschluss vom 27.06.2003; Aktenzeichen 4 T 1396/00) |
AG Weißenburg i.Bay (Beschluss vom 05.05.2000; Aktenzeichen 1 UR II 24/99) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des LG Ansbach vom 27.6.2003 und des AG Weißenburg i. Bay. vom 5.5.2000 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzungen aufgehoben.
II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller 2.185,06 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.10.2000 zu bezahlen.
Im Übrigen werden der Antrag der Antragsteller abgewiesen und ihre sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in allen Rechtszügen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.185,06 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage.
In der Eigentümerversammlung vom 27.9.2000 wurden u.a. die von der Hausverwaltung vorgelegte Hausabrechnung 1999 sowie die Einzelabrechnungen genehmigt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass Guthaben und Nachzahlungen innerhalb von vier Wochen verrechnet werden.
Die Abrechnung der Hausverwaltung ist in der Weise aufgebaut, dass die einzelnen Kostenarten aufgeführt sind, der Gesamtbetrag angegeben ist und der Anteil des Wohnungseigentümers berechnet wird. Der Abrechnung folgt sodann eine Ergebniszusammenfassung, die den anteiligen Betrag des jeweiligen Wohnungseigentümers angibt, die „vereinbarten” Kostenvorschüsse nennt und hieraus eine Differenz für das Abrechnungsjahr ermittelt. Dieser Differenz hinzugerechnet wird dann der offene Saldo laut dem beigefügten Kontoauszug und hieraus wird die zu leistende Zahlung ermittelt. Der zu leistende Betrag wurde für den Antragsgegner mit 6.003,60 DM festgelegt. Der Genehmigungsbeschluss wurde nicht für ungültig erklärt.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 20.7.1999 beim AG beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 4.626,17 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Sie stützten ihre Forderung ursprünglich auf die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1997 und den Wirtschaftsplan für 1999. Das AG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 5.5.2000 verpflichtet, an die Antragsteller 519 DM nebst Zinsen zu bezahlen und den Antrag i.Ü. abgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Verfahren vor dem LG haben die Antragsteller zunächst den Antrag erhöht und sodann einen Teilbetrag – vom Antragsgegner unwidersprochen – wegen Zahlung für erledigt erklärt.
Die Antragsteller haben vor dem LG zuletzt beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, 2.185,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Das LG hat mit Beschluss vom 27.6.2003 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren zuletzt vor dem LG gestellten Antrag weiterverfolgen.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Da die Verpflichtung des AG noch auf die Bezahlung in Deutsche Mark lautete, erscheint es sachgerecht, den Beschluss des AG auch insoweit aufzuheben und eine einheitliche Verpflichtung in Euro auszusprechen.
1. Das LG hat ausgeführt, aufgrund der Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen 1998 und 1999 sei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur mehr die Frage, ob insoweit den Antragstellern gegen den Antragsgegner noch Forderungen zustehen und ob insoweit von den Antragstellern behauptete „Altforderungen” zu berücksichtigen seien.
Das LG geht dabei von den offenen Beträgen für die Jahre 1998 und 1999 aus. Nur auf diese Beträge habe sich die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung bezogen, nicht dagegen auf die vom Antragsgegner gezahlten Beträge. Das LG hat sodann die Zahlungen des Antragsgegners geprüft und entspr. der von ihm angenommenen Tilgungsbestimmung verrechnet. Zur Klarstellung hat das LG darauf hingewiesen, dass durch seine Entscheidung die Antragsteller nicht gehindert seien, ggf. noch bestehende „Altforderungen” aus früheren Jahresabrechnungen geltend zu machen. Eine über die Verpflichtung des AG hinausgehende Zahlungspflicht des Antragsgegners bestehe nicht.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach der st. Rspr. des Senats ist eine Jahresabrechnung dann ordnungsgemäß, wenn sie alle in dem betreffenden Abrechnungsjahr vorgenommenen Ausgaben und empfangenen Einnahmen erfasst und gegenüberstellt. Das gilt in gleicher Weise für die Einze...