Leitsatz (amtlich)

1. Ein rechtskräftiger Beschluss des Gerichts, nach dem ein Wohnungseigentümer berechtigt ist, ein Fahrzeug auf einer bestimmten Grundstücksfläche abzustellen, erlaubt diesem, unabhängig von den rechtlichen Verhältnissen an der Teilfläche, gegen einen anderen Wohnungseigentümer gerichtlich vorzugehen, der die Fläche zum Lagern von Gegenständen benutzt.

2. Wird ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses rechtskräftig abgewiesen, so steht die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung auch dem späteren Einwand entgegen, mangels Abstimmung in der Eigentümerversammlung sei gar kein Eigentümerbeschluss zustande gekommen.

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 30.12.2003; Aktenzeichen 60 T 2700/03)

AG Freising (Aktenzeichen 4 UR II 41/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Landshut vom 30.12.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 900 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Sie sind untereinander zerstritten. Insbesondere herrscht Streit über den Umfang der jeweiligen Sondernutzungsrechte an einzelnen Hof- und Gartenflächen. Auf Antrag der Antragsteller hat das AG mit Beschluss vom 25.9.2003 den Antragsgegnern bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, verboten, auf einem Stellplatz, der sich als gepflasterter Bereich westlich des Wohngebäudes rechts im Anschluss an die Doppelgaragen befindet, Kies oder sonstige Gegenstände, etwa Baumaterialien o.Ä., zu lagern. Mit gleichem Beschluss wurde den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, den Bereich des Wintergartens von ca. 2 m auf 2 m mit Gegenständen zu verstellen, Abgrabungen vorzunehmen, andere Pflanzen als Rasen anzupflanzen oder diesen Bereich sonst zu verändern. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG mit Beschluss vom 30.12.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das LG hat, teils unter Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Entscheidung, ausgeführt:

Den Antragstellern stehe gegen die Antragsgegner ein Anspruch auf Beseitigung der Ablagerungen und auf künftige Freihaltung der Fläche westlich der Doppelgarage zu. Die Antragsteller hätten an der Fläche ein Sondernutzungsrecht. Auf die dinglichen Rechtsverhältnisse komme es aber nicht an. Denn das LG habe in einem anderen Verfahren am 5.6.2001 nach § 43 Abs. 2 WEG rechtskräftig u.a. angeordnet, dass bis zu einer Klärung der Gestaltung der Hofeinfahrt durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung die Antragsteller berechtigt seien, ein Fahrzeug auf der Fläche neben den Garagen so abzustellen, dass der Zugang zum Garten der Antragsgegner nicht beeinträchtigt wird. Bis heute sei ein abweichender Beschluss der Eigentümerversammlung nicht gefasst worden. Die Beteiligten seien verpflichtet, sich an die gerichtliche Regelung zu halten. Wiederholungsgefahr müsse bejaht werden, weil die Antragsgegner nach Möglichkeiten suchten, die Rechte der Antragsteller weiter zu schmälern. Die Ablagerungen gerade auf dieser Hoffläche dienten vorrangig dem Zweck der Schikane.

Hinsichtlich des Bereichs vor dem Wintergarten der Antragsteller bestehe ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss vom 15.5.2001, durch den die Antragsgegner aufgefordert worden seien, den Zugang bis 1.7.2001 wieder herzustellen. Die Kammer habe mit Beschluss vom 2.7.2003 den Antrag auf Ungültigerklärung dieses Eigentümerbeschlusses als verfristet zurückgewiesen. Der Eigentümerbeschluss sei nicht nichtig. Den jetzigen Einwand, es sei von den Wohnungseigentümern gar kein Beschluss gefasst worden, hätten die Antragsgegner nur durch ein Rechtsmittel gegen den Kammerbeschluss vom 2.7.2003 geltend machen können. Auf die rechtlichen Verhältnisse an der Grundstücksfläche komme es nicht an; es sei auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, den Antragstellern die Benutzung der Terrassentür des Wintergartens als Ausgang zur Hoffläche zu versagen.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des nach § 45 Abs. 2 WEG rechtskräftigen, damit für die Beteiligten bindenden Beschlusses des LG vom 5.6.2001 die Antragsteller befugt sind, auf der Fläche neben den Garagen ein Fahrzeug abzustellen. Dies wird ihnen, wie der Tatrichter rechtsfehlerfrei und damit für den Senat bindend festgestellt hat, durch Ablagerung von Baumaterialien, die von den Antragsgegnern zu verantworten ist, erschwert oder unmöglich gemacht. Der gerichtliche Beschluss vom 5.6.2001 ist nicht nichtig. Seine inhaltliche Richtigkeit kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, weil er rechtskräftig geworden ist. Er ve...

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